Verbuchung von Bargeschäften

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erfordern grundsätzlich die Aufzeichnung jedes einzelnen Handelsgeschäfts in einem Umfang, der eine Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts und seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht. Das erfordert nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch eine Aufzeichnung des Inhalts des Geschäfts und des Namens und der Anschrift des Vertragspartners.

Eine Einzelaufzeichnung der baren Betriebseinnahmen im Einzelhandel ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nicht erforderlich, wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung in einem BMFschreiben vom 5.April 2004 sind aber Einzelaufzeichnungen bei Bargeschäften mit einem Wert ab 15.000 € stets erforderlich (BMFschreiben v. 5.4.04 - IV D 2-S 0315-9/04 - in DStR 2004 S.776).

In einem Urteil vom 24.September 2003 hat das Finanzgericht des Saarlands außerdem entschieden, dass eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung die "Kassensturzfähigkeit" der Aufzeichnungen erfordert. Es muss jederzeit möglich sein, den Sollbestand nach dem Kassenbuch mit dem Istbestand der Geschäftskasse auf die Richtigkeit nachzuprüfen. Auch bei Ermittlung der Bareinnahmen eines Tages durch einen Kassenbericht ist die tägliche Feststellung des Kassenbestandes für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung unentbehrlich. Wird dagegen der Endbestand für jedes Blatt des Kassenbuches nur rechnerisch ohne Zählung des Kasseninhalts ermittelt, ist die Kassenbuchführung nicht ordnungsgemäß.

Urteil des FG des Saarlands v. 24.9.03 (1 K 246/00) in LEXinform 816234.