Verbot der privaten PkwNutzung nicht nur zum Schein

Die Überlassung eines Firmenwagens an den Arbeitnehmer zu dessen privater Nutzung ist als geldwerter Vorteil zu versteuern. Die Versteuerung kann nur dann unterbleiben, wenn eine Privatnutzung tatsächlich ausscheidet. Da die allgemeine Lebenserfahrung aber zunächst dafür spricht, dass mit einem für dienstliche Zwecke vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pkw auch Privatfahrten durchgeführt werden, kann dies nur durch einen Gegenbeweis entkräftet werden.

Dazu genügt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bereits die Darlegung eines gegen die allgemeine Erfahrung sprechenden Sachverhalts. Das Verbot des Arbeitgebers, das Firmenfahrzeug privat zu nutzen, kann ausreichend sein. Allerdings darf es nicht nur zum Schein ausgesprochen werden.

Somit ist es in der Praxis immer besser, ein Nutzungsverbot durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Dies gelingt, indem der Arbeitgeber Benzinverbrauch oder Kilometerstand kontrolliert oder den Nachweis führt, dass der Firmenwagen nach Feierabend im Betrieb verbleibt. Arbeitgeber sollten sich im Zweifel eher für die Besteuerung entscheiden und ihren Arbeitnehmern empfehlen, den geldwerten Vorteil über eine Korrektur in der Steuererklärung zu eliminieren. Dafür sind dann im Jahresverlauf die entsprechenden Nachweise zu sammeln.

BFHurteil vom 7.11.2006, Az. VI R 19/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 063594