Verbilligte Vermietung einer Luxus-Immobilie

Wird eine Wohnung verbilligt vermietet, kommt es zu einer Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil. Die Einkünfteerzielungsabsicht muss in Bezug auf den entgeltlichen Teil geprüft werden, wenn die Annahme nicht gerecht-fertigt ist, dass eine langfristige Vermietung zu positiven Einkünf-ten führt.

Dies entschied der Bundesfinanzhof in dem Fall über ein Einfamilienhaus, dessen Herstellungs- und Ausstattungskosten mehr als 800.000 EUR betragen hatten. Dieses Haus hatte ein Rechtsanwalt an seinen Sohn für 750 EUR/Monat (einschließlich Nebenkosten) vermietet. Die Miete lag damit nur geringfügig über den Nebenkosten und betrug im Streitjahr 1992 weniger als 50 v.H. der ortsüblichen Marktmiete.

Da die vereinbarte Miete den besonderen Wohnwert offensichtlich nicht angemessen widerspiegelte, musste die Einkünfteerzielungsabsicht überprüft werden. Nach der Aufteilung der einheitlichen Nutzungsüberlassung in den entgeltlichen und in den unentgeltlichen Teil waren die Werbungskosten sodann nur in Höhe des entgeltlichen Teils der Nutzungsüberlassung in die Prognose einzubeziehen. Ergibt sich so für einen Prognosezeitraum von 30 Jahren ein Totalüberschuss, können die Verluste, die im Zusammenhang mit der Vermietung entstanden sind, steuerlich in vollem Umfang berücksichtigt werden.