Verbilligte Abgabe des FirmenPkwœ führt zu Arbeitslohn

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Angestellte ihren zuvor als Firmenwagen genutzten Pkw beim Ausscheiden aus dem Betrieb oder mangels weiterer Überlassung privat erwerben. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob im Hinblick auf den vereinbarten Kaufpreis ein als Arbeitslohn zu versteuernder geldwerter Vorteil vorliegt. Dafür ist zunächst der Wert des Pkw zu bestimmen.

Als Vergleichsbasis darf sich der Arbeitgeber dazu an marktüblichen Schätzungen wie etwa der Schwackeliste orientieren, sofern er z.B. kein zeitnahes Sachverständigengutachten vorlegen kann. Nicht abzustellen ist hingegen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auf den Händlereinkaufspreis. Damit ist der Marktspiegel der Deutschen Automobil Treuhand (DAT) keine zur Bestimmung des Endpreises in diesen Fällen geeignete Marktübersicht, da diese lediglich die geringeren Händlereinkaufswerte widerspiegelt.

Liegt der vereinbarte Kaufpreis auf Höhe des Schwackelistenbetrags, ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Liegt er darunter, führt dies zum Zufluss von Arbeitslohn. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und dem Preis, den das Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt erzielen würde. Zur Ermittlung des Endpreises ist der Arbeitgeber verpflichtet.

Je nach Angebotslage oder dem Zustand des Pkw können Abschläge vom Listenwert vorgenommen werden, etwa wenn ein örtlicher privater Automarkt das Preisniveau drückt. Zusätzlich kann mindernd berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeber im Gegensatz zu einem Gebrauchtwagenhändler z.B. keine Gewährleistung übernimmt. Der BFH akzeptierte im Urteilsfall einen Abschlag von mehr als 9 Prozent.

Bei Dokumentation eines schlechten Fahrzeugzustandes sind daher ggf. auch weitere Abschläge möglich. Der so ermittelte Wert kann auch bei einer Entnahme als Teilwert angesetzt werden. Arbeitnehmer können den Rabattfreibetrag in Anspruch nehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Fuhrpark in der Regel an Fremde veräußert.

BFH, Urteil vom 17.6.2005, Az. VI R 84/04, DStR 2005, 1437