Verbilligte Überlassung hochwertiger Kleidung führt zu Arbeitslohn

berlässt ein Bekleidungshersteller seinen führenden Mitarbeitern verbilligt ein bestimmtes Kontingent der neuesten eigenen hochwertigen Markenkollektion, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dieser geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Ladenendpreis und nicht nach dem Händlereinkaufspreis.

Das gilt selbst dann, wenn das Tragen dieser Kleidung über eine Kleiderordnung geregelt wird und auch Werbezwecken des Herstellers dient. Denn je höher aus Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt das vorhandene eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers.

Das Argument, dass mit dem Tragen der Kleidung eine Werbewirkung verbunden ist und dadurch insbesondere auch die Glaubwürdigkeit der eigenen Marke gewährleistet werden soll, tritt gegenüber der Bereicherung der Arbeitnehmer in den Hintergrund. Auch die Verpflichtung zum Tragen der überlassenen Garderobe führt nicht zu einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

BFH, Urteil vom 11.4.2006, Az. VI R 60/02, DB 2006, 1595