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Verbesserungen beim Mutterschutz
Seit mehr als 50 Jahren regelt das Mutterschutzgesetz den besonderen arbeitsrechtlichen Schutz von Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und nach der Geburt. Das wichtigste Beschäftigungsverbot ist die Mutterschutzfrist. Danach darf die werdende Mutter in den letzten 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin grundsätzlich nicht mehr beschäftigt werden. Nach der Entbindung besteht grundsätzlich für die nächsten 8 Wochen ein absolutes Beschäftigungsverbot; bei Früh- und Mehrlingsgeburten sogar für 12 Wochen.
Bisher hatte eine Mutter im Falle der Entbindung vor dem voraussichtlichen Geburtstermin das Nachsehen, weil die noch nicht verstrichenen Tage der Schutzfrist verfielen. Seit 20.Juni 2002 verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Entbindung um die Tage, die vor der Entbindung noch nicht verstrichen waren. Eine derartige Verlängerung gab es bisher nur bei Frühgeburten mit einem Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm.
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts (BGBl 2002 I,1812) schafft außerdem Klarheit in Bezug auf den Erholungsurlaub. Nach dem neu gefassten § 17 des Mutterschutzgesetzes zählen Mutterschutzfristen und andere Beschäftigungsverbote für schwangere Frauen und Mütter bei der Berechnung des Jahresurlaubs wie Beschäftigungszeiten. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht vollständig erhalten, so kann sie den Resturlaub nach Ablauf der Fristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.