Veranlagung von Amts wegen auch bei

Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Daher wird eine Veranlagung von Amts wegen (Pflichtveranlagung) nur durchgeführt, wenn neben diesen Einkünften noch weitere Einkünfte wie z.B. aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung von mehr als 410 EUR vorliegen. Ist das nicht der Fall, sind Arbeitnehmer regelmäßig nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Nur wenn der Arbeitnehmer in diesen Fällen freiwillig eine Steuererklärung abgibt, und damit eine Veranlagung beantragt (Antragsveranlagung) kann er seine Ansprüche auf Einkommensteuerrückerstattung geltend machen. Allerdings muss die Antragsveranlagung innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des zu veranlagenden Kalenderjahres beantragt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jüngst in dieser zweijährigen Ausschlussfrist eine verfassungswidrige Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Steuerpflichtigen gesehen, die von Amts wegen veranlagt werden und das Bundesverfassungsgericht zwecks Klärung angerufen. Darüber hinaus hat der BFH in zwei weiteren Urteilen entschieden, dass das Finanzamt auch bei negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten von über 410 EUR eine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen hat. Denn der Begriff "Einkünfte€œ umfasst nicht nur die positiven, sondern auch die negativen Einkünfte. Damit sind Verluste und Werbungskostenüberschüsse auch ohne zeitliche Beschränkung der Ausschlussfrist zu berücksichtigen.

Die Wirkung dieser Urteile ist aber begrenzt. Denn ab dem Jahr 2007 soll die gesetzliche Vorschrift dahingehend geändert werden, dass eine Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern generell nur erfolgt, wenn die positive Summe der sonstigen Einkünfte mehr als 410 EUR beträgt.

BFHurteile vom 21.9.2006, Az. VI R 47/05 und Az. VI R 52/04, DStR 2006, 1978