Unterstützungen und Beihilfen durch private Arbeitgeber

Unterstützungen und Beihilfen können in bestimmten Fällen auch von privaten Arbeitgebern steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Insbesondere in Kleinbetrieben und bei Gesellschaftergeschäftsführern ergeben sich hier interessante Ansatzpunkte, um Sonderzuwendungen an Arbeitnehmer abgabenfrei auszuzahlen.

Unterstützungsleistungen in Notfällen

Nach Abschn.11 Abs.2 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 bleiben Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer gezahlt werden, bis zur Höhe von 600 €/Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Unterstützungen dem Anlass nach gerechtfertigt sind. Das betrifft z.B. Arztkosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen wurden. Wenn ein besonderer Notfall vorliegt, können sogar mehr als 600 € steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden.

Bei Betrieben mit bis zu vier Arbeitnehmern sehen die Lohnsteuerrichtlinien keine weiteren Voraussetzungen für die Auszahlung der Unterstützungsleistungen vor. Es empfiehlt sich jedoch, Belege über die dem Arbeitnehmer entstandenen Krankheitskosten beim Lohnkonto aufzubewahren. Bei Betrieben mit mehr als vier Arbeitnehmern bleiben die Beihilfen nur steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie aus einem besonderen Fonds unter Einschaltung des Betriebsrats gewährt werden. Dieses Verfahren ist kompliziert und damit als Steuergestaltungsmaßnahme ungeeignet.

Auch Aufwendungen für vom Arbeitgeber veranlasste Vorsorgeun­tersuchungen seiner leitenden Angestellten sind als Leistung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse steuer- und sozialversicherungsfrei (BStBl 1983 II,39).

Heirats- und Geburtsbeihilfen

Anlässlich der Geburt eines Kindes oder der Eheschließung kann an Arbeitnehmer eine steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendung bis zu einem Betrag 358 € ausbezahlt werden. Begünstigt sind auch Sachzuwendungen. Die Heirats- oder Geburtsbeihilfe muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Sind beide Elternteile des Kindes beim selben Arbeitgeber beschäftigt, steht der Freibetrag jedem von ihnen zu. Bei dem Grenzwert von 358 € handelt es sich um einen Freibetrag.

Die Abgabenfreiheit setzt voraus, dass die Heirats- oder Geburtsbeihilfe in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ereignis gewährt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Zuwendung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor oder nach der Eheschließung bzw. der Geburt des Kindesausbezahlt wird. Steuerfreie Heirats- oder Geburtsbeihilfen können auch Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI zugewendet werden (§ 3 Nr.15 EStG. Abschn.15 LStR 2002. § 1 ArEV).

Erholungsbeihilfen

Als Erholungsbeihilfen kommen sowohl Barzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für einen Urlaub bzw. eine Kur als auch die Unterbringung in Erholungsheimen des Arbeitgebers in Betracht. Erholungsbeihilfen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Erholungsbeihilfen können jedoch nach § 40 Abs.2 Nr.3 EStG mit einem Steuersatz von 25% pauschal versteuert sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Die Pauschalierung ist möglich, wenn die Erholungsbeihilfen

- 156 € für den Arbeitnehmer,
- 104 € für seinen Ehepartner und
- 52 € für jedes Kind

nicht übersteigen. Der Höchstbetrag für einen Arbeitnehmer mit Ehefrau und zwei Kindern beträgt demnach 364 €. Bei diesen Höchstbeträgen handelt es sich um Freigrenzen. Die Pauschalierung mit 25% ist also insgesamt unzulässig, wenn der Arbeitgeber höhere Erholungsbeihilfen zuwendet.

Die zweckentsprechende Verwendung einer Erholungsbeihilfe unterstellt die Finanzverwaltung im Allgemeinen, wenn die Beihilfe in zeitlichem Zusammenhang mit einem Urlaub oder einer Kur ausbezahlt wird. Der Arbeitgeber sollte vorsorglich eine Erklärung des Arbeitnehmers über die Verwendung der Erholungsbeihilfe zu den Akten nehmen (Abschn.127 Abs.3 LStR 2002. § 2 Abs.1 ArEV).