Unterhaltszahlungen an Wehrdienstleistende als außergewöhnliche Belastung

Für Kinder, die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten, erhalten die Eltern kein Kindergeld und keinen Kinderfreibetrag. Die Eltern können deshalb Unterhaltszahlungen an diese Kinder als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Der Höchstbetrag der steuerlich abziehbaren Unterhaltszahlungen beläuft sich im Jahr 2001 auf 14.040 DM, sofern die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht höher als 1.200 DM sind (§ 33a I EStG). Wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes die Grenze von 1.200 DM übersteigen, vermindert sich der abzugsfähige Höchstbetrag entsprechend.
Eltern, die die Steuervergünstigung des § 33a Abs.1 EStG i.V.m. einem wehrpflichtigen Kind nutzen wollen, sollten zunächst klären, in welcher Höhe sich Unterhaltszahlungen an das Kind steuerlich auswirken. Dazu muss ermittelt werden, wie hoch die anrechenbaren Bezüge des Wehrpflichtigen sind:

Der Wehrsold während des 10 Monate dauernden Grundwehrdienstes beträgt nach § 2 Abs.1 Wehrsoldgesetz ca. DM 5.220,00
Der Sachbezugswert für freie Verpflegung beläuft sich im Jahr 2001 für 10 Monate auf DM 3.740,00
Der Sachbezugswert für freie Unterkunft wird im Jahr 2001 für 10 Monate mit DM 897,50 bewertet.
Das ergibt anrechenbare Bezüge in Höhe von ca. DM 9.860,00
Kosten, die im Zusammenhang mit dem Wehrsold entstehen, können nur mit einem Pauschbetrag i.H.v. 360 DM abgezogen werden, so dass sich die anrechenbaren Bezüge auf etwa 9.500 DM verringern. Außerdem bleiben nach § 33a Abs.1 und 4 EStG 10/12 von 1.200 DM = 1.000 DM anrechnungsfrei, so dass als anrechenbare Bezüge nur ca. 8.500 DM von den Unterhaltsaufwendungen gekürzt werden müssen.
Der Höchstbetrag der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen beträgt während des 10 Monate dauernden Grundwehrdienstes 10/12 von 14.040 DM = DM 11.700,00
Dieser Höchstbetrag verringert sich um die zuvor berechneten anrechenbaren Bezüge i.H.v. DM 8.500,00
Dies ergibt steuerlich abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen i.H.v. DM 3.200,00 im Jahr 2001, vorausgesetzt, dass an den Sohn mindestens 320 DM Unterhalt/Monat überwiesen werden. Die Überweisung ist zweckmäßig, weil das Finanzamt einen Nachweis für die Zahlung verlangen wird.
Wehrdienstleistende können die Fahrtkosten zur Kaserne nicht von den Bezügen absetzen, weil Soldaten kostenlos mit der Bahn fahren dürfen. Weiter entfernt stationierte Soldaten bekommen aber einen nach der Entfernung gestaffelten Mobilitätszuschlag i.H.v. maximal 1.800 DM. Dadurch werden Eltern von Wehrpflichtigen, die heimatnah stationiert sind, steuerlich besser gestellt als Eltern von Soldaten, die fernab von ihrem Heimatort Dienst tun. Denn bei einem Mobilitätszuschlag i.H.v. 1.800 DM verringern sich die steuerlich abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen von ca. 3.200 DM auf 1.400 DM (= 3.200 DM ./. 1.800 DM), so dass sich Unterhaltszahlungen nur noch geringfügig steuermindernd auswirken.

Urteil des FG Hessen v. 28.6.93 (2 K 834/93-rkr.) in EFG 1994 S.105.
Sachbezugswerte: BGBl 2000 I S.1500.