Unterhaltszahlungen an ExEhepartner im Ausland müssen nicht abziehbar sein

Es verstößt nicht gegen EUrecht, wenn ein in Deutschland Steuerpflichtiger Unterhaltszahlungen an seinen im Ausland lebenden geschiedenen Ehepartner nicht als Sonderausgaben abziehen kann. Und zwar selbst dann nicht, obwohl er dazu berechtigt ist, wenn sein Ehepartner in Deutschland ansässig ist. Das Ergebnis verstößt weder gegen das Diskriminierungsverbot noch gegen das Freizügigkeitsgebot.

Generell setzt der Abzug von Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben voraus, dass diese beim Empfänger steuerlich erfasst werden. Das heißt, Unterhaltsleistungen von in Deutschland Steuerpflichtigen sind dann Steuer mindernd zu berücksichtigen, wenn der ausländische Empfänger diese auch jenseits der Grenze versteuert.

Hat der geschiedene Ehepartner seinen Wohnsitz in einem EU- oder EWRstaat, muss die Besteuerung der Unterhaltszahlungen durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen werden.

Im Urteilsfall lebte die Exehefrau in Österreich, wo die Unterhaltsleistungen nicht besteuert werden. Folglich versagte das Finanzamt dem zahlenden Exehemann den Sonderausgabenabzug. Hätte die geschiedene Ehefrau ihren Wohnsitz hingegen in Deutschland gehabt, wäre der Unterhalt dort besteuert worden, soweit ein Sonderausgabenabzug mit Zustimmung des Expartners beantragt worden wäre.

Das EUrecht garantiert einem EUbürger nicht, dass die Verlagerung seiner Tätigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat als dem bisherigen Wohnsitzland hinsichtlich der Besteuerung neutral ist. Auf Grund der Unterschiede im Steuerrecht der Mitgliedstaaten kann eine solche Verlagerung für den Bürger Vor- oder Nachteile bei der Besteuerung mit sich bringen. EuGH, Urteil vom 12.7.2005, Az. Rs C 403/03, unter www. iww.de, Abrufnr. 052118