Unterhaltszahlungen an den Partner absetzen

Nach § 33a Abs.1 EStG dürfen im Jahr 2001 unter bestimmten Bedingungen bis zu 14.040 DM Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen abgesetzt werden. Den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen sind Personen gleichgestellt, denen Sozialhilfeleistungen mit Rücksicht auf die Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen gekürzt wurden. Wenn in einer Lebensgemeinschaft nur ein Partner Einkünfte hat, sollte der andere Partner einen Antrag auf Sozialhilfe stellen. Wird dieser Antrag dann im Hinblick auf die Unterhaltszahlungen abgelehnt, darf der berufstätige Partner in seiner Steuererklärung bis zu 14.040 DM Unterhalt als außergewöhnliche Belastung abziehen. Siehe hierzu Abschnitt 190 der Einkommensteuer-Richtlinien.