Unterhaltsleistungen, die ein Ehegatte aus dem Ausland überweist, sind in Deutschland nicht steuerbar

Unterhaltsleistungen, die eine in Deutschland lebende Ehefrau von ihrem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhält, der im Ausland lebt, sind in Deutschland nicht steuerbar. Dies hat der BFH mit Urteil vom 31.März 2004 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Der BFH begründet seine Entscheidung mit der geänderten Rechtslage seit Einführung des Realsplittings. Danach sind Einkünfte eines Ehegatten aus Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr.1a EStG nur steuerpflichtig, soweit der Unterhaltsverpflichtete diese Zahlungen nach § 10 Abs.1 Nr.1 EStG als Sonderausgaben abziehen kann. § 22 Nr.1a EStG regelt die Steuerpflicht von Unterhaltszahlungen als Spezialnorm abschließend. Deshalb sind Unterhaltszahlungen, die einem Ehegatten mit Wohnsitz in Deutschland zufließen, nicht steuerbar, wenn der andere Ehegatte im Ausland wohnt und deshalb den Sonderausgabenabzug nicht in Anspruch nehmen kann.

BFHurteil v. 31.3.04 (X R 18/03) in Der Betrieb 2004 S.1538.