Unterhaltsleistungen absetzen

Bei Unterhaltsleistungen an Partner einer Lebensgemeinschaft müssen steuerlich zwei Fälle unterschieden werden: zum einen Lebensgemeinschaften mit einem Kind in den ersten drei Lebensjahren und zum anderen sonstige Lebensgemeinschaften.

Lebensgemeinschaften mit einem Kind unter 3 Jahren

Ein unverheirateter, nicht berufstätiger Elternteil, der ein Kind in den ersten drei Lebensjahren versorgt, ist nach § 1615 l BGB unterhaltsberechtigt. Die gesetzliche Unterhaltsberechtigung beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet grundsätzlich acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Bei Erwerbslosigkeit des Elternteils, der das Kind versorgt, endet die Unterhaltsberechtigung jedoch erst drei Jahre nach der Geburt, so dass in diesen Fällen die gesetzliche Unterhaltsberechtigung so lange weiter besteht.

Der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil kann in einem solchen Fall Unterhaltsleistungen bis zu 7.188 € als außergewöhnliche Belastungen abziehen. In dem Jahr, in dem das Kind geboren wurde bzw. in dem das Kind die Altersgrenze mit dem 3. Geburtstag überschreitet, können die Unterhaltsaufwendungen jedoch nur anteilig abgezogen werden, da die gesetzliche Unterhaltspflicht nicht im gesamten Veranlagungszeitraum bestanden hat (§ 33a Abs.4 EStG).

Sonstige Lebensgemeinschaften

Den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen sind Personen gleichgestellt, denen Sozialhilfeleistungen mit Rücksicht auf die Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen gekürzt wurden. Wenn in einer Lebensgemeinschaft nur ein Partner Einkünfte hat, sollte der andere Partner einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe stellen, vorausgesetzt dass sein Vermögen 15.500 € nicht übersteigt. Wird dieser Antrag dann im Hinblick auf die Unterhaltszahlungen abgelehnt, darf der berufstätige Partner in seiner Steuererklärung bis zu 7.188 € Unterhalt als außergewöhnliche Belastung abziehen.

In beiden Fällen sind echte Unterhaltszahlungen an den Lebenspartner nur dann erforderlich, wenn kein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Bei einem gemeinsamen Haushalt geht die Finanzverwaltung von fiktiven Unterhaltszahlungen i.H.v. 7.188 € aus, da der leistungsfähige Lebenspartner den gemeinsamen Haushalt finanziert (Abschn.190 Abs.1 EStR 2001).