Unterbleibt die Handelsregistereintragung einer GmbH in Gründung, ist sie nicht körperschaftsteuerpflichtig

Nach Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags einer GmbH befindet sie sich in Gründung und wird als „Vorgesellschaft“ bezeichnet. Wird sie später ins Handelsregister eingetragen, werden Vorgesellschaft und GmbH steuerlich als einheitliche Kapitalgesellschaft behandelt. Wenn die Vorgesellschaft nicht eingetragen wird, ist sie nicht körperschaftsteuerpflichtig. Die Gründungsgesellschafter gelten dann als Mitunternehmer der Vorgesellschaft. In diesem Fall ist eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung durchzuführen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)