Unfallkosten trotz privater Mitveranlassung Betriebsausgaben

Unfallkosten sind betrieblich veranlasste Aufwendungen, wenn sie auf einer Betriebsfahrt entstehen und können damit den Gewinn mindern. Aber auch wenn eine Reise sowohl aus betrieblichen als auch aus privaten Gründen durchgeführt wird, können alle unfallbedingten Aufwendungen Betriebsausgaben darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass die private Mitveranlassung von geringer Bedeutung ist.

Werden auf Grund der privaten Mitveranlassung erhebliche Unfallkosten ausgelöst, die nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sind, sind die rein privat veranlassten Aufwendungen (z.B. Anwaltshonorare, Gerichtskosten oder Schadenersatzzahlungen), nicht mehr als Betriebsausgaben abziehbar. Die übrigen betrieblich veranlassten Aufwendungen wie z.B. für Unfallschäden an Pkw oder Flugzeug sind davon aber nicht betroffen. D.h., diese sind auch weiterhin als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig. Nicht nur aus steuerlichen Gründen kann es also ratsam sein, im Vorfeld entsprechende Versicherungen zur Vermeidung solcher Risiken abzuschließen.

BFH, Urteil vom 1.12.2005, Az. IV R 26/04, BFH/NV 2006, 429