Unfallkosten nicht immer mit der EinProzentRegel abgegolten

Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Firmenwagen zur Verfügung, müssen die Arbeitnehmer in der Regel den damit verbundenen sogenannten geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Als geldwerter Vorteil werden Einnahmen eines Arbeitnehmers bezeichnet, die nicht aus Geld bestehen, wie z.B. eine Wohnung oder ein Fahrzeug, die einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden. Der geldwerte Vorteil gehört grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Vorteil wird in den meisten Fällen monatlich mit einem Prozent des Pkwbruttolistenpreises bewertet. Durch den Ansatz dieser pauschalen Einprozentregel sind die Kosten abgegolten, die unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Fahrzeugs veranlasst sind und typischerweise bei der privaten Nutzung anfallen.

Im Urteilsfall hat der Bundesfinanzhof für das Streitjahr 1997 entschieden, dass Unfallkosten nicht von der Einprozentregel erfasst werden. Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer also auf die Zahlung von Schadenersatz für einen während einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen Unfallschaden, können diese Kosten einen zusätzlichen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer darstellen, den er zu versteuern hat.

Das ist zumindest immer dann der Fall, wenn die Schadenersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt. Ein Werbungskostenabzug ist in jedem Fall dann ausgeschlossen, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war. Zwar ist z.B. ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen Verkehrsvorschriften für den Abzug der dadurch entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten generell unschädlich. Das gilt allerdings nicht mehr, wenn Alkohol die Fahrtüchtigkeit beeinflusst hat.

Zu beachten ist, dass Unfallkosten ab dem Jahr 2007 generell nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten eingestuft werden, sofern sie mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Die Problematik kann dann nur noch auf Fälle im Rahmen von Dienstreisen übertragen werden.

BFHurteil vom 24.5.2007, Az. VI R 73/05, DStR 2007, 1159