Unentgeltliche Nutzung einer elterlichen Wohnung schließt doppelte Haushaltsführung nicht aus

Ein eigener Hausstand am Ort des Lebensmittelpunkts kann im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann vorliegen, wenn ein Kind eine Wohnung im elterlichen Haus unentgeltlich nutzen darf. Das gilt gemäß eines Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf zumindest immer dann, wenn es sich bei der Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts um eine abgeschlossene und den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung handelt.

Ausschlaggebend war im Urteilsfall, dass das auswärtig arbeitende Kind ledig, ungebunden und Berufsanfänger war. In der Regel bestehen in solchen Fällen noch verstärkt persönliche Beziehungen zu den Eltern und dem Freundeskreis in der Heimat. Diese Annahme kann unter anderem durch den Nachweis vieler Heimfahrten gestärkt werden.

Deutet in diesen Fällen nichts darauf hin, dass das Kind in den Hausstand der Eltern eingegliedert ist, kann von einem eigenem Hausstand ausgegangen werden. Eine fehlende finanzielle Beteiligung an den Kosten für den Unterhalt der Räume im Elternhaus spricht nicht gegen eine doppelte Haushaltsführung. Denn gezahlte Miete und Nebenkosten spielen für den Werbungskostenabzug im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur in Bezug auf die Räume am Beschäftigungsort eine Rolle.

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.6.2005, Az. 13 K 2622/03 E, EFG 2005, 1755