Umsatzsteuerausweis in Rechnungen

Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 27. Juli 2000 entschieden, dass bei Rechnungen mit einem Rech-nungsbetrag über 100,00 Euro folgende Angaben enthalten sein müssen, um den Vorsteuerabzug zu erhalten:
1.Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
2. Name und Anschrift des Leistungsempfängers
3. Zeitpunkt der Lieferung und sonstigen Leistung
4. Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
5. Nettobetrag (neu ab 01.01.2002)
6. Steuerbetrag, der auf den Nettobetrag entfällt
Bis zum 31.12.2001 war die Angabe des Bruttopreises, des Steuersatzes und des Umsatzsteuerbetrages aus-reichend für die Gewährung des Vorsteuerabzuges. Ab 01.01.2002 muß der Nettobetrag (die Bemessungs-grundlage für die Umsatzsteuer) als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug explizit ausgewiesen sein. Da sich die Finanzverwaltung verstärkt auf eventuelle Formfehler bei der Betriebsprüfung stürzen wird, bitten wir Sie, diese gesetzliche Neuregelung unbedingt zu beachten.

Bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen bis 100,00 EUR reicht es weiterhin aus, wenn neben dem Namen und der Anschrift des leistenden Unternehmers, die Menge und Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung, der Steuersatz sowie das Bruttoentgelt ausgewiesen sind.