Umsatzsteuer-Voranmeldungen per Datenfernübertragung

Umsatzsteuervoranmeldungen müssen ab 2005 (d.h. für Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31.Dezember 2004 enden) auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an die Finanzverwaltung gesandt werden. Auf Antrag kann das Finanzamt - wie bei den Lohnsteueranmeldungen - auf eine elektronische Übermittlung verzichten, wenn der Steuerpflichtige nicht über die erforderliche Geräteausstattung verfügt.

§ 18 Abs.1 Satz 1 UStG; § 27 Abs.9 UStG; Art.25 Abs.5 StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.