Umsatzsteuer: GmbHGeschäftsführer kann auch selbstständiger Unternehmer sein

GmbHgeschäftsführer können selbstständige Unternehmer i.S. des Umsatzsteuerrechts sein. Dass sie als Organ den Weisungen der Gesellschafter unterliegen, steht dem nicht entgegen. Mit diesem Urteil vom 13.3.2005 ändert der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung.

Im Urteilsfall war der Geschäftsführer zusätzlich als Universitätsprofessor und als selbstständiger Gutachter tätig. Nach seinem Anstellungsvertrag mit der GmbH sollte er die Geschäftsführerschaft als freier Mitarbeiter wahrnehmen und konnte Ort und Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen. Hierfür stellte er ein Pauschalhonorar zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung.

Laut BFH scheidet eine selbstständige Tätigkeit nicht bereits pauschal auf Grund einer Organstellung aus. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an, wobei zwischen der Organstellung eines Geschäftsführers und dem zu Grunde liegenden Anstellungsverhältnis unterschieden werden muss. Indiz zur Abgrenzung selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit kann die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung sein.

Der Umfang der Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers spielt dabei eine wichtige Rolle. Für eine selbstständige Tätigkeit spricht, dass der Geschäftsführer Ort und Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen kann. Negativ ist, wenn er mit der GmbH Anspruch auf Urlaub, sonstige Sozialleistungen oder eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vereinbart hat. Eine Bindung an die ertragsteuerrechtliche Beurteilung dieser Frage besteht aber für die Umsatzsteuer nicht.

BFH, Urteil vom 10.3.2005, Az. V R 29/03, DStR 2005, 919 und unter www.iww.de, Abrufnr. 051423