Umsatzsteuer bei teilweise privat genutzten Betriebs-Pkw

§ 15 Abs.1b UStG hatte vom 1.April 1999 bis 31.Dezember 2003 sinngemäß folgenden Wortlaut:

"Nur zu 50% abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffung oder den Betrieb von Fahrzeugen entfallen, die auch für den privaten Bedarf des Unternehmers verwendet werden."

§ 15 Abs.1b UStG wurde zum 1.Januar 2004 aufgehoben. Aus den Anschaffungs- und Betriebskosten von gemischt genutzten Fahrzeugen, die ab 1.Januar 2004 angeschafft wurden, darf die Vorsteuer also wieder zu 100% abgezogen werden. Die Privatnutzung dieser Fahrzeuge unterliegt jetzt allerdings wieder mit 16% der Umsatzsteuer.

Diese Änderung hat nur Bedeutung für gemischt genutzte Fahrzeuge von Einzelunternehmern und Personengesellschaften. Denn Kapitalgesellschaften waren von der Kürzung des Vorsteuerabzugs nicht betroffen, weil es bei den Kapitalgesellschaften - von Sonderfällen abgesehen - keine "Privatnutzung" gibt.

Die vom 1.April 1999 bis 31.Dezember 2003 geltenden Einschränkungen beim Vorsteuerabzug waren in das Umsatzsteuergesetz aufgrund einer Ausnahmegenehmigung der EU eingefügt worden. In einem Urteil vom 29.April 2004 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass diese Ausnahmegenehmigung des Rates der Europäischen Union zwar ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist, die Rückwirkung zum 1.April 1999 allerdings ungültig ist. Da die Ausnahmegenehmigung der Europäischen Union am 31.Dezember 2002 ausgelaufen ist, gilt für die Umsatzbesteuerung von teilweise privat genutzten Firmenpkw in der Zeit vom 1.April 1999 bis zum 31.Dezember 2003 Folgendes:

Fahrzeuganschaffung vor dem 1.April 1999

Für Fahrzeuge, die vor dem 1.April 1999 angeschafft oder geleast wurden, war der volle Vorsteuerabzug zulässig. Die anteilige Privatnutzung, die für Zwecke der Umsatzsteuer nach der 1%-Regelung, nach einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch oder durch Schätzung ermittelt werden kann, unterliegt bei diesen Fahrzeugen als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer (§ 3 Abs.9a Nr.1 UStG).

Fahrzeuganschaffung 1.4.1999 - 4.3.2000

Für Fahrzeuge, die in der Zeit vom 1.April 1999 - 4.März 2000 angeschafft oder geleast worden sind, besteht ein Wahlrecht. Bei diesen Fahrzeugen kann einerseits der volle Vorsteuerabzug i.V.m. der "Eigenverbrauchsbesteuerung" vorgenommen werden oder andererseits die im Gesetz vorgesehene 50%ige Kürzung der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten akzeptiert werden, wobei dann die "Eigenverbrauchsbesteuerung" entfällt.

Ab 2003 darf dann bei diesen Fahrzeugen der volle Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten vorgenommen werden. Wenn der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten nur zu 50% vorgenommen wurde, braucht im Jahr 2003 für den Eigenverbrauch keine Umsatzsteuer bezahlt zu werden.

Ab dem Jahr 2004 muss in jedem Fall wieder 16% Umsatzsteuer auf den "Eigenverbrauch" abgeführt werden. Für den Fall, dass die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten nur zu 50% in Anspruch genommen wurde, kann der Vorsteuerabzug aber zum 1.Januar 2004 nach herrschender Meinung zu Gunsten des Unternehmers nach § 15a UStG berichtigt werden.

Fahrzeuganschaffung 4.3.2000 - 31.12.2002

Für Fahrzeuge, die in der Zeit vom 4.März 2000 - 31.Dezember 2002 angeschafft oder geleast worden sind, dürfen nur 50% Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten abgezogen werden, wobei die "Eigenverbrauchsbesteuerung" bis 31.Dezember 2003 entfällt.

Ab 1.Januar 2003 darf dann bei diesen Fahrzeugen wieder der volle Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten in Anspruch genommen werden, ohne dass dies Einfluss auf den Wegfall der Eigenverbrauchsbesteuerung hat.

Ab 1.Januar 2004 muss auch bei diesen Fahrzeugen wieder 16% Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch bezahlt werden. Zum Ausgleich darf die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten zum 1.Januar 2004 nach herrschender Meinung zu Gunsten des Unternehmers nach § 15a UStG berichtigt werden.

Fahrzeuganschaffung 1.1.2003 - 31.12.2003

Für Fahrzeuge, die im Jahr 2003 angeschafft oder geleast worden sind hat der Unternehmer ebenfalls ein Wahlrecht:

€¢ Der Unternehmer kann im Jahr 2003 die 50%ige Kürzung der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den vollen Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten wählen; dann entfällt im Jahr 2003 die Eigenverbrauchsbesteuerung.

€¢ Der Unternehmer kann aber auch den vollen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten und laufenden Kosten in Anspruch nehmen; dann muss im Jahr 2003 jedoch 16% Umsatzsteuer auf den "Eigenverbrauch" abgeführt werden.

Ab 1.Januar 2004 muss auch bei diesen Fahrzeugen generell wieder 16% Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch bezahlt werden. Zum Ausgleich darf die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten zum 1.Januar 2004 nach herrschender Auffassung zu Gunsten des Unternehmers nach § 15a UStG berichtigt werden, falls der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten nur zu 50% in Anspruch genommen wurde.

Urteil des EuGH v. 29.4.04 (C-17/01, Sudholz) in DStR 2004 S.860.