Trotz gleichzeitiger Beschäftigung am Hauptwohnsitz doppelte Haushaltsführung

Mehraufwendungen sind wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar. Dies kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs selbst für den Fall gelten, dass ein Arbeitnehmer neben einer Beschäftigung am Ort der Zweitwohnung zugleich ebenfalls am Ort seiner Hauptwohnung einer Beschäftigung nachgeht.

Danach steht der Annahme der doppelten Haushaltsführung nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer am Ort seiner zweiten Arbeitsstätte für die dortigen Arbeitseinsätze eine zweite Wohnung unterhält. Der Abzug von Mehraufwendungen ist damit nicht ausschließlich auf die Fälle beschränkt, in denen der Arbeitnehmer ausschließlich außerhalb des Ortes seiner Hauptwohnung beruflich tätig ist.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige als wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Abgeordneten des Deutschen Bundestags im Streitjahr 1996 zwei Arbeitsorte, nämlich Berlin und Bonn. Der Bundesfinanzhof hält die Aufwendungen für die Zweitwohnung in diesem Fall sogar für unvermeidlich, da der Steuerpflichtige sie nicht durch Verlegung seines Hausstandes an einen Beschäftigungsort hätte vermeiden können.

BFHurteil vom 24.5.2007, Az. VI R 47/03 unter www.iww.de, Abrufnr. 072099