Steuertipps Aktuell
Tipps zur Besteuerung der Privatfahrten mit einem betrieblichen Kfz
Bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen, die zum Betriebsvermögen gehören, müssen folgende Details beachtet werden, die auch für gemietete oder geleaste Fahrzeuge gelten, die zu mehr als 50% für betrieblich veranlasste Fahrten genutzt werden:
• Das Problem der Nutzungswertbesteuerung tritt nur bei Fahrzeugen auf, die teilweise privat genutzt werden. Wenn die Anzahl dieser Fahrzeuge dadurch reduziert werden kann, dass bestimmte Fahrzeuge nachweislich nur noch betrieblich verwendet werden, reduziert sich die Steuerbelastung automatisch.
• Die Wahl zwischen der Besteuerung nach der 1%-Regelung oder aufgrund der tatsächlich angefallenen Kosten nimmt der Steuerpflichtige durch Einreichen der Steuererklärung vor. Die Methodenwahl muss für jedes Wirtschaftsjahr einheitlich getroffen werden. Im Fall eines Fahrzeugwechsels ist jedoch auch während eines Wirtschaftsjahres der Übergang zu einer anderen Ermittlungsmethode zulässig. Bei einem Fahrzeugwechsel wird im Monat des Wechsels der Listenpreis desjenigen Fahrzeugs zugrunde gelegt, das der Steuerpflichtige in diesem Monat überwiegend benutzt hat.
• Für die Berechnung des pauschalen Nutzungswerts nach der 1%-Regelung ist der inländische Listenpreis des Kfz (einschließlich Umsatzsteuer) im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen maßgebend. Das gilt auch für reimportierte Fahrzeuge. Soweit ein reimportiertes Fahrzeug mit Sonderausstattung versehen ist, die sich im inländischen Listenpreis nicht niedergeschlagen hat, ist der Wert der Sonderausstattung zusätzlich zu berücksichtigen. Soweit das reimportierte Fahrzeug geringwertiger ausgestattet ist, darf der Wert der "Minderausstattung" abgezogen werden. Für Fahrzeuge, für die der inländische Listenpreis nicht ermittelt werden kann, ist dieser zu schätzen. Der Listenpreis darf ab dem Jahr 2002 auf volle 100 Euro abgerundet werden. Das gilt auch für Altfahrzeuge, bei denen der DMpreis Anfang 2002 umgerechnet wird.
Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge
Gehören gleichzeitig mehrere Fahrzeuge zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens, so muss der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Fahrzeug angesetzt werden, das vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass nur er die diversen betrieblichen Fahrzeuge für Privatfahrten nutzt, wird für die pauschale Nutzungswertermittlung nur das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde gelegt. Entsprechendes gilt bei Personengesellschaften, soweit einzelne Gesellschafter betriebliche Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzen.
Kostendeckelung
Der pauschale Nutzungswert nach § 6 Abs.1 Nr.4 EStG sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs.5 Nr.6 EStG können die tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigen. In einem solchen Fall sind der Nutzungswert und der Betrag der nicht abziehbaren Betriebsausgaben höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Kfz anzusetzen. Bei mehreren privat genutzten Kfz ist eine fahrzeugbezogene "Kostendeckelung" zulässig.
Behinderte
Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, sowie behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, dürfen die tatsächlichen Kosten für die Benutzung eines eigenen Kfz für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten als Betriebsausgaben absetzen. Deshalb entfällt bei den o.g. Behinderten die Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten.
Fahrtenbuch
Werden mehrere betriebliche Fahrzeuge für Privatfahrten benutzt, dürfen der Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für jedes Fahrzeug entweder pauschal im Weg der Listenpreisregelung oder aber konkret anhand der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.
BMFschreiben v. 21.01.02 (IV A 6-S 2177-1/02) in Der Betrieb 2002 S.240.