Tipps zur Begrenzung der Spekulationsgewinne bei Wertpapieranlagen

Spekulationsgewinne, die beim Verkauf inländischer Aktien entstehen, werden ab dem Jahr 2002 im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens nur noch zur Hälfte besteuert (§ 3 Nr.40j i.V.m. § 52 Abs.4a Nr.2 EStG). Dementsprechend werden Spekulationsverluste, die beim Verkauf inländischer Aktien entstehen, ab dem Jahr 2002 ebenfalls nur noch zur Hälfte berücksichtigt. Aus steuerlicher Sicht ist es also vorteilhaft, Spekulationsgewinne aus inländischen Aktien erst im Jahr 2002 und Spekulationsverluste bereits im Jahr 2001 zu realisieren.
Besonderheiten gelten insoweit für inländische Aktiengesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr tritt das Halbeinkünfteverfahren erst im Laufe des Jahres 2002 (nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2001/2002) in Kraft.
Bei privaten Veräußerungsgewinnen bzw. -verlusten aus ausländischen Aktien gilt das Halbeinkünfteverfahren bereits seit 1.Januar 2001, so dass insoweit keine Gestaltungsmöglichkeiten mehr bestehen.

Tipp 1: Bei Eheleuten die Freigrenze doppelt nutzen
Spekulationsgewinne bis zum Betrag von 999,99 DM bzw. 519,99 Euro/Kalenderjahr bleiben steuerfrei (§ 23 Abs.3 EStG). Wenn möglich, sollte also versucht werden, diese Grenze einzuhalten.
Bei zusammen veranlagten Ehegatten steht die Freigrenze von 999,99 DM bzw. 519,99 Euro jedem Ehegatten für die eigenen Einkünfte zu. Es wirkt sich daher günstig aus, wenn Eheleute ein gemeinschaftliches Wertpapierdepot unterhalten. In diesem Fall werden die Spekulationsgeschäfte jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet, so dass gemeinsame Spekulationsgewinne der Eheleute bis zu 2x 519,99 Euro = 1.023,98 Euro steuerfrei bleiben (Schmidt, Kommentar zum EStG, 20.Auflage, § 23 EStG Tz.55 und 60).

Tipp 2: Die Verlustverrechnung optimieren
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten wird der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften für jeden Ehegatten zunächst getrennt ermittelt. Dabei ist die Freigrenze von 999,99 DM bzw. 519,99 Euro für den Gewinn jedes Ehegatten gesondert zu berücksichtigen. Die von einem Ehegatten nicht ausgeschöpfte Freigrenze kann nicht beim anderen Ehegatten berücksichtigt werden.
Anschließend werden die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften des einen Ehegatten mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des anderen Ehegatten ausgeglichen. Nicht ausgeglichene Veräußerungsverluste sind nach Maßgabe des § 10d EStG rück- und vortragsfähig. Sie mindern die in den Rück- oder Vortragsjahren erzielten privaten Veräußerungsgewinne. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten wird der Verlustabzug zunächst getrennt für jeden Ehegatten und anschließend zwischen den Ehegatten durchgeführt. Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag wird dann gesondert festgestellt.
Kommt es zu einem Verlustrücktrag, muss beachtet werden, dass der Verlustrücktrag auf Antrag der Höhe nach begrenzt werden kann (§ 10d Abs.1 Sätze 7+8 EStG). In jedem Fall sollte der Verlustrücktrag bei Spekulationsverlusten um die Freigrenze i.H.v. 999,99 DM bzw. 519,99 Euro reduziert werden, um den verbleibenden Verlustvortrag zu maximieren. Zu diesem Zweck muss in der Anlage SO in Zeile 60 ein Kreuz angebracht werden. In der Anlage VA wird dann der gewünschte Verlustrücktrag angegeben.
Beim Verlustrücktrag besteht also ein Wahlrecht. Die Verluste dürfen in das Vorjahr zurückgetragen oder unbegrenzt in die Zukunft vorgetragen werden. Oft stellt sich erst später heraus, dass der zunächst gewählte Verlustrücktrag nicht optimal war. Dann darf das Wahlrecht erneut in anderer Weise ausgeübt werden. Das Finanzgericht Köln hat hierzu am 30.Januar 2001 rechtskräftig entschieden, dass das Wahlrecht solange ausgeübt werden darf, bis die Festsetzungsfrist für das Jahr abgelaufen ist, in dem der Verlust entstanden war. Auch bestandskräftige Steuerbescheide müssen in solchen Fällen geändert werden.

BMF-Schreiben v. 5.10.00 (IV C 3-S 2256-263/00) in BStBl 2000 I S.1383 Rz. 41+42. Urteil des FG Köln v. 30.1.01 (13 K 6855/00-rkr.) in LEXinform 572099.