Tipps i.V.m. steuerbegünstigten Veräußerungsgewinnen

Im Jahr 2001 werden folgende Vergünstigungen i.V.m. einer Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe gewährt:

1. Nach § 16 Abs.4 EStG wird von dem Veräußerungsgewinn ein Freibetrag i.H.v. 100.000 DM abgezogen, wenn der Steuerpflichtige das 55.Lebensjahr vollendet hat, oder wenn der Steuerpflichtige im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Dieser Freibetrag, der jedem Steuerpflichtigen auf Antrag nur einmal im Leben gewährt wird, ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 300.000 DM übersteigt; ab einem Veräußerungsgewinn von 400.000 DM entfällt der Freibetrag also. Steuerpflichtige, die kurz vor dem 55.Geburtstag stehen, sollten überlegen, ob es sich lohnt, die Betriebsveräußerung oder -aufgabe bis zum Geburtstag aufzuschieben.

2. Ab dem 1.Januar 2001 werden Gewinne aus Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben wahlweise mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz besteuert. Das Wahlrecht gilt allerdings nur für Unternehmer, die zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder -veräußerung das 55.Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sind. Außerdem darf der Antrag für diese Steuerbegünstigung ab dem Jahr 2001 nur einmal im Leben gestellt werden und er umfasst dann nur Veräußerungsgewinne bis zu einem Betrag von 10 Mio. DM. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, führt die Wahl des halben durchschnittlichen Steuersatzes im Regelfall zu einer niedrigeren Steuer als die Fünftelungs-Regelung (BGBl 2000 I,1812).

3. Der Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer.
Für Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne gibt es also diverse Steuervergünstigungen. Deshalb lohnt es sich, bei einer Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den laufenden Gewinn niedrig zu halten und den steuerfreien bzw. ermäßigt besteuerten Veräußerungsgewinn zu erhöhen. Dazu dienen die folgenden Tipps:

==> Schöpfen Sie bei den Abschreibungen in den Jahren vor der Veräußerung alle Möglichkeiten aus. Auch die Ansparabschreibung sollte genutzt werden. Der Bundesminister der Finanzen hat angeordnet, dass eine Rücklage nach § 7g Abs.3 EStG anlässlich einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe gewinnerhöhend aufgelöst werden muss (BStBl 1996 I,1441). Der dabei entstehende Gewinn zählt zum steuerbegünstigten und gewerbesteuerfreien Veräußerungsgewinn.

==> Bei einer Betriebsaufgabe ist Voraussetzung für die o.g. Steuervergünstigungen, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen nach der Betriebseinstellung innerhalb kurzer Zeit (ca. 12 Monate) veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden. Notfalls muss das restliche Betriebsvermögen an einen befreundeten Betrieb oder eine andere Gesellschaft des Steuerpflichtigen verkauft werden, um die o.g. Steuervorteile nicht zu gefährden.

==> In vielen Fällen ist es vorteilhaft, den Termin für die Betriebsaufgabe oder den Betriebsverkauf in das Folgejahr zu verschieben, weil das Einkommen im Folgejahr oft niedriger ist, und weil sich dadurch der Steuersatz für den Veräußerungsgewinn mindert. In einem solchen Fall kommt es bei einer Veräußerung entscheidend auf die Vertragsformulierung an. Es empfiehlt sich, die Formulierung "Besitz, Nutzen und Lasten gehen mit dem Beginn des Jahres 2002 auf den Erwerber über" zu vermeiden und statt dessen eine Zeitangabe zu wählen, die eindeutig dem Jahr 2002 zugeordnet werden kann. Bei der Klausel "Besitz, Nutzen und Lasten gehen am 1.Januar 2002 um 0.10 Uhr auf den Erwerber über" liegt der Zeitpunkt beispielsweise eindeutig im Jahr 2002 (BStBl 1993 II,653). Ein weiterer Vorteil i.V.m. Verlegung des Betriebsaufgabe- bzw. Veräußerungstermins in das Folgejahr besteht darin, dass die Steuern ein Jahr später fällig werden. Das führt zu Zins- und Liquiditätsvorteilen.

==> Bei einer Betriebsaufgabe muss darauf geachtet werden, dass die Aufgabeerklärung nicht mit rückwirkender Kraft abgegeben werden kann. Es empfiehlt sich deshalb, dem Finanzamt zeitnah eine eindeutige Mitteilung zuzusenden.

==> Als steuergestaltende Maßnahme kann es sich auch anbieten, den Betrieb gegen eine Rentenzahlung (mit mindestens 10 Jahren Laufzeit) zu verkaufen. Der Verkäufer hat dann ein interessantes Wahlrecht: Er kann die Sofortbesteuerung wählen; in diesem Fall ergeben sich in etwa die gleichen Folgen wie bei einer normalen Betriebsveräußerung. Der Verkäufer kann sich aber auch für die Zuflussbesteuerung entscheiden; die Rentenzahlungen führen dann erst zu steuerpflichtigen Einkünften, wenn die zugeflossenen Beträge den Buchwert des Betriebsvermögens und eventuelle Veräußerungskosten übersteigen. Bei der zweiten Variante fallen dann allerdings die o.g. Steuervorteile i.V.m. dem Veräußerungsgewinn weg.