Tipps i.V.m. der Kfz-Steuer

Kfz-Steuer fällt für jedes Fahrzeug an. Die Höhe der Steuer hängt bei einem Pkw von drei Faktoren ab:
- vom Schadstoffausstoß des Pkw
- vom Hubraum des Motors
- und davon, ob es sich um einen Benzin- oder Dieselmotor handelt.

Zur Einsparung von Kfz-Steuern gibt es insbesondere folgende Gestaltungsmöglichkeiten:
- Ab 1.Januar 2001 ist die Kfz-Steuer für Pkw, die nicht schadstoffarm sind oder nur dem Euro 1 - Emissionsstandard entsprechen um 8 DM je 100 ccm erhöht worden. Bei einem Mittelklassewagen mit 2.000 ccm sind das beispielsweise 160 DM mehr Kfz-Steuer im Jahr. In solchen Fällen kann es sich lohnen, das Fahrzeug mit einem Katalysator nachzurüsten. Die Nachrüstkosten zwischen 500 und 1.500 DM lassen sich oft durch die Steuerersparnis ausgleichen. Außerdem steigt dadurch der Wert des Fahrzeugs im Falle eines Verkaufs.
- Lkw werden nicht nach dem Hubraum, sondern aufgrund ihres Gewichts und damit geringer als Pkw besteuert. Beträgt das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs mehr als 2,8 Tonnen, handelt es sich um einen Lkw. Deshalb lasten viele Pkw-Fahrer, die ein relativ schweres Fahrzeug besitzen, ihr Fahrzeug auf und lassen sich von der Kfz-Zulassungsstelle die Typisierung als Lkw bestätigen. Das wird in der Regel auch von der Kfz-Steuer-Stelle akzeptiert.
- Bei Fahrzeugen, die nur im Sommer oder nur im Winter benutzt werden, können mit einem Saison-Kennzeichen Steuern gespart werden. Das Fahrzeug darf dann zwar nur in den Monaten, die auf dem Kennzeichen vermerkt sind, benutzt werden; es fallen dann aber auch nur in diesen Monaten Kfz-Steuern und Versicherungsprämien an.
- Bei den Merkzeichen "H", "Bl" oder "aG" im Schwerbehindertenausweis eines Kfz-Halters kann Befreiung von der Kfz-Steuer beantragt werden (§ 3a KraftStG). Auch ein schwerbehindertes Kind kann als Halter eines Pkw in den Kraftfahrzeugschein eingetragen werden, wenn zugleich der gesetzliche Vertreter mit dem Zusatz "gesetzlich vertreten durch XY" eingetragen wird. Siehe hierzu einen Ländererlass vom 21.Mai 1996 (Niedersachsen: S 6114-3-34 2) in LEXinform 131591.
- Beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs endet die Kraftfahrzeugsteuerpflicht erst, wenn bei der Zulassungsbehörde eine ordnungsgemäße Veräußerungsanzeige eingegangen ist. Es empfiehlt sich deshalb, unmittelbar nach dem Verkauf des Fahrzeugs eine Kopie des Kaufvertrags an die Zulassungsstelle zu senden und darauf zu achten, dass die Anschrift des Käufers stimmt. Deshalb sollte die Anschrift des Käufers aufgrund des Personalausweises überprüft werden. In Zweifelfällen empfiehlt es sich, eine Kopie des Personalausweises anzufertigen.