Telefonrechnungen per EMail verhindern den Vorsteuerabzug

Lassen sich Unternehmer ihre Telefonrechnung per Email zustellen, bringt das zwar oft ein paar kostenlose Extras, dafür ist aber kein Vorsteuerabzug möglich. Durch die im Jahr 2004 verschärften Anforderungen an den Inhalt einer Rechnung für den Vorsteuerabzug erfüllt die Rechnung im Dateianhang zur Email die Bedingungen selbst mit Schreibschutz nicht. Auch der anschließende Ausdruck ändert daran nichts.

Unternehmer sollten daher stets zusätzlich eine Rechnung in Papierform verlangen oder bei technischer Voraussetzung auf das Angebot der Telekom eingehen, sich die Abrechnung mittels elektronischer Signatur online zustellen zu lassen.

Wenn in der Telekomrechnung (durch Callbycall) auch Anrufe über andere Anbieter aufgelistet sind, fehlt es grundsätzlich an der notwendigen Steuernummer des Drittanbieters. Hier ist die Finanzverwaltung jetzt großzügig. Der Vorsteuerabzug aus Callbycall Anrufen ist zulässig, wenn die Entgelte für diese Verbindungen gesondert ausgewiesen sind. Somit können Unternehmer bis auf weiteres auch hinsichtlich der Leistungen anderer Verbindungsnetzbetreiber den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Die Finanzverwaltung sieht aus Vereinfachungsgründen die Telekom als Leistenden an.

OFD Koblenz, Verfügung vom 18.4.2005, Az. S7281A - St 44 5 A; BMF, Schreiben vom 29.1.2004, Az. IV B - S 7280 - 19/04, DStR 2004, 268 = DB 2004, 347