Teilweise Entwarnung bei der Weihnachtsgeld-Falle i.V.m. 400 €-Aushilfen

Die Betriebsprüfer der Landesversicherungsanstalten verlangen teilweise für Aushilfen Sozialversicherungsbeiträge, wenn ein Tarifvertrag besteht, aufgrund dessen die Aushilfen Anspruch auf Sonderzahlungen haben, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber diese Sonderzahlungen gar nicht ausbezahlt hat. Denn im Sozialversicherungsrecht gilt nicht das Zufluss-, sondern das Entstehungsprinzip. Die Entstehung des Sozialversicherungsanspruchs hängt danach nicht davon ab, ob das geschuldete Arbeitsentgelt ausbezahlt wird.

Mit Wirkung vom 1.Januar 2003 hat der Gesetzgeber nun festgelegt, dass Beitragsansprüche der Versicherungsträger bei einmalig gezahltem Entgelt, z.B. beim Weihnachts- und Urlaubsgeld, nur dann entstehen, wenn das Entgelt ausgezahlt worden ist (§ 22 Abs.1 SGB IV). Diese Ausnahme vom Entstehungsprinzip gilt nur für Einmalzahlungen. Laufende Ansprüche, z.B. auf tarifvertragliche Bezahlung oder tarifvertraglich vorgesehene Zulagen, werden davon nicht berührt.

Der Begriff "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" wird in dem neu gefassten § 23a Abs.1 SGB IV definiert. Danach sind dies Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Nicht zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zählen jedoch:

• Zuwendungen, die üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen, bezahlt werden;

• Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, und die vom Arbeitnehmer monatlich in Anspruch genommen werden können;

• sonstige Sachbezüge und

• vermögenswirksame Leistungen.

Für die Arbeitgeber bedeutet dies, dass bei den 400 €-Aushilfen vorsorglich geprüft werden muss, ob ein Tarifvertrag besteht, der für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Außerdem muss beachtet werden, dass Teilzeitkräfte gegenüber Vollzeitarbeitnehmern nicht benachteiligt werden dürfen, so dass ein Anspruch auf Sonderzahlungen auch dann bestehen kann, wenn an die übrigen Arbeitnehmer des Betriebs Zulagen ausbezahlt werden. Dies ergibt sich aus § 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

Falls Aushilfen aus den o.g. Gründen Anspruch auf Sonderzahlungen haben, sind die Individualarbeitsverträge insoweit unwirksam. Diese Sonderzahlungen müssen bei den monatlichen Vergütungen mit 1/12 berücksichtigt werden, denn sonst wird der Grenzwert von 400 €/Monat überschritten, und bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung drohen Nachzahlungen für die vergangen vier Jahre (§ 25 Abs.1 SGB IV).

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.02 in BStBl 2003 I S.3.