Subventionierte Handys in der Bilanz

Wird ein Handy bei einem langfristigen Vertragsabschluss deutlich verbilligt abgegeben, muss in der Bilanz dennoch der eigentliche "Marktpreis€œ aktiviert werden.

Die Differenz zum Zahlbetrag ist eine Betriebseinnahme, die teilweise einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellt und daher bei bilanzierenden Steuerpflichtigen grundsätzlich passiv abzugrenzen ist.

Liegt der zu aktivierende Preis allerdings unter den Grenzen für ein geringwertiges Wirtschaftsgut, muss lediglich der gezahlte Barpreis aktiviert werden.

BMF, Schreiben vom 20.6.2005, Az. IV B 2 - S 2134 - 17/05, DB 2005, 1417