Streichung der Zweijahresfrist bei der doppelten Haushaltsführung

§ 9 Abs.1 Nr.5 EStG enthält jetzt folgende Definition für die doppelte Haushaltsführung:

"Werbungskosten sind auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt."

Damit wurde die Begrenzung des Werbungskostenabzugs auf höchstens zwei Jahre rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2003 sowie in allen noch offenen Fällen aufgehoben und zwar sowohl für den Werbungskostenabzug als auch für den Betriebsausgabenabzug. Außerdem wurde klargestellt, dass nur die Begründung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlasst sein muss.

§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr.6a EStG (gestrichen); § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.5 EStG; § 52 Abs.12+23b EStG i.d.F.d. StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.