Streichung der Steuervorteile für Lebensversicherungen bei Schenkungen

Wenn eine Lebensversicherung verschenkt wird, wenn also eine andere Person eine bereits bestehende Lebensversicherung als Versicherungsnehmer fortführt, liegt eine steuerpflichtige Schenkung vor. Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer sind wahlweise 2/3 der einbezahlten Versicherungsprämien oder der Rückkaufswert der Versicherung (§ 12 IV BewG). Insoweit kann sich also eine Steuerersparnis ergeben, wenn der 2/3-Wert niedriger ist als der Rückkaufswert, was allerdings erst einige Jahre nach Abschluss der Lebensversicherung der Fall ist.
Nunmehr ist vorgesehen, dass unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2001 - also nicht erst im Jahr 2002 - nur noch der Rückkaufswert als Bewertungsmaßstab herangezogen wird. Es ist also nicht mehr sinnvoll, Lebensversicherungen abzuschließen, um Schenkung- oder Erbschaftsteuern zu sparen. Geplante Schenkungen eines Lebensversicherungsvertrags sollten außerdem vorgezogen werden, wenn die 2/3-Regelung wesentlich vorteilhafter ist.

Gesetzentwurf des Steueränderungsgesetzes 2001 (BR-Drucksache 399/01) in LEXinform 115435.