Strategien zur Vermeidung von Außenprüfungen

Aus der Betriebsprüfungsstatistik ergibt sich, dass es etwa 180.000 Großbetriebe in Deutschland gibt, die durchschnittlich alle 5 Jahre geprüft werden. Bei den ca. 780.000 Mittelbetrieben kommt der Betriebsprüfer durchschnittlich alle 12 Jahre und bei den Klein- und Kleinstbetrieben findet statistisch nur alle 50 Jahre eine Außenprüfung statt. Wer sich als Mittel- oder Kleinbetrieb unauffällig verhält, kann also mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass viele Jahre lang kein Betriebsprüfer erscheint.

Zu den Ereignissen, die eine Betriebsprüfung außerhalb der Stichprobenauswahl veranlassen können, gehören z.B. hohe Steuernachzahlungen oder -erstattungen, starke Schwankungen beim Umsatz oder Gewinn, signifikante Abweichungen von den Richtsätzen, Kontrollmitteilungen, An- und Verkäufe von Betriebsteilen und Immobilien, Geschäftsbeziehungen zu Niedrigsteuergebieten und hohe Mehrergebnisse bei vorhergehenden Betriebsprüfungen.

Wegen der wesentlich geringeren Prüfungswahrscheinlichkeit lohnt es sich, darauf zu achten, dass die Grenzwerte für die Einordnung als Großbetrieb möglichst nicht überschritten werden. Das kann z.B. dadurch erreicht werden, dass für neue Geschäftszweige von vornherein eine andere Gesellschaft gegründet wird, oder dass der Gewinn in Grenzfällen durch Gestaltungsmaßnahmen reduziert wird. Bei einem Freiberufler, bei dem aufgrund eines Gewinns von mehr als 400.000 Euro die Überschreitung der Grenzwerte für Großbetriebe droht, sollte z.B. überlegt werden, ob es sinnvoll ist, den Betrieb als GmbH zu führen, weil sich der Gewinn dann wegen des Gehalts für den Gesellschaftergeschäfts­führer erheblich verringert.

Beim 18. Betriebsprüfungsturnus mit Stichtag 1.Januar 2004 erfolgt die Einordnung als Großbetrieb:

• bei Handelsbetrieben, wenn sie mehr als 6,25 Mio. € Umsatz oder mehr als 244.000 € Gewinn ausweisen;

• bei Fertigungsbetrieben, die mehr als 3,5 Mio. € Umsatz oder mehr als 215.000 € Gewinn erzielen;

• bei Angehörigen freier Berufe mit mehr als 3,7 Mio. € Umsatz oder über 485.000 € Gewinn;

• bei anderen Leistungsbetrieben (z.B. bei Hotels) mit mehr als 4,7 Mio. € Umsatz oder über 265.000 € Gewinn;

• bei allen Einkunftsmillionären, d.h. bei Steuerpflichtigen, bei denen die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung 500.000 € übersteigt, sowie

• bei allen Verlustzuweisungsgesellschaften und Bauherrengemeinschaften (BStBl 2003 I S.403).