Strategien zur Beseitigung eines negativen Kapitalkontos vor dem Jahresende 2004

Die Einschränkungen des § 15a EStG gelten für alle Personengesellschaften, an denen beschränkt haftende Gesellschafter beteiligt sind, z.B. als Kommanditisten. Werden einem beschränkt haftenden Gesellschafter im Jahr 2004 Verlustanteile zugerechnet, können diese vom Gesellschafter mit anderen positiven Einkünften nur insoweit ausgeglichen oder nach § 10d EStG abgezogen werden, als der Verlustanteil das vorhandene positive Kapital nicht übersteigt. Verluste, die über den Betrag des positiven Kapitals hinausgehen, gehen zwar nicht verloren, sie wirken sich aber bei dem Gesellschafter erst in den Folgejahren steuermindernd aus.

Wenn aufgrund der voraussichtlichen Entwicklung des Betriebsergebnisses im Jahr 2004 die Entstehung eines negativen Kapitalkontos droht, helfen u.a. folgende Maßnahmen, um die uneingeschränkte Verrechnung der Verluste sicherzustellen:

• Am einfachsten kann die Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos durch eine Geld- oder Sacheinlage in Höhe des voraussichtlichen Negativbetrags verhindert werden. Die Einlage muss allerdings vor dem 31.Dezember 2004 geleistet werden, sonst wirkt sie sich erst im Folgejahr aus (BStBl 1996 II,226).

• Bei einem Kommanditisten reicht es aus, wenn die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Kapitaleinlage erhöht wird. In diesem Fall muss die Erhöhung der Einlage allerdings vor dem 31.Dezember 2004 im Handelsregister eingetragen sein; andernfalls wirkt sich die Kapitalerhöhung hinsichtlich der Verlustverrechnung erst im Folgejahr aus (BStBl 1993 II,665). Bei einem neu beigetretenen Kommanditisten ist es dementsprechend erforderlich, dass der Kommanditist bis zum 31.Dezember 2004 im Handelsregister eingetragen wird; andernfalls wirken sich im Jahr 2004 steuerlich nur Verluste in Höhe der tatsächlich geleisteten Einlage aus.

Nach einer Einlage oder nach der Erhöhung der Einlageverpflichtung muss 10 Jahre lang darauf geachtet werden, dass das Haftungsvolumen nicht durch Entnahmen bzw. durch eine Minderung der vertraglich vereinbarten Hafteinlage verringert wird. Andernfalls kann es nach § 15a Abs.3 EStG im Jahr der Entnahme zu einer Gewinnzurechnung in Höhe der Entnahme kommen (BStBl 1997 I,627).