Strategien zur Beseitigung eines negativen Kapitalkontos vor dem Jahresende 2003

Die Einschränkungen des § 15a EStG gelten für alle Personengesellschaften, an denen beschränkt haftende Gesellschafter beteiligt sind, z.B. als Kommanditisten. Werden einem beschränkt haftenden Gesellschafter im Jahr 2003 Verlustanteile zugerechnet, können diese von dem Gesellschafter im Rahmen des § 2 Abs.3 EStG mit anderen positiven Einkünften nur insoweit ausgeglichen oder nach § 10d EStG abgezogen werden, als der Verlustanteil das vorhandene positive Kapital nicht übersteigt. Verluste, die über den Betrag des positiven Kapitals hinausgehen, gehen zwar nicht verloren, sie wirken sich aber bei dem Gesellschafter erst in den Folgejahren steuermindernd aus.

Wenn aufgrund der voraussichtlichen Entwicklung des Betriebsergebnisses im Jahr 2003 die Entstehung eines negativen Kapitalkontos droht, helfen folgende Maßnahmen, um die uneingeschränkte Verrechnung der Verluste sicherzustellen:

• Am einfachsten kann die Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos durch eine Geld- oder Sacheinlage in Höhe des voraussichtlichen Negativbetrags verhindert werden. Die Einlage muss allerdings vor dem 31.Dezember 2003 geleistet werden, sonst wirkt sie sich erst im Folgejahr aus (BStBl 1996 II,226).

• Bei einem Kommanditisten reicht es aus, wenn die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Kapitaleinlage erhöht wird. In diesem Fall muss die Erhöhung der Einlage allerdings vor dem 31.Dezember 2003 im Handelsregister eingetragen sein; andernfalls wirkt sich die Kapitalerhöhung hinsichtlich der Verlustverrechnung erst im Folgejahr aus (BStBl 1993 II,665). Bei einem neu beigetretenen Kommanditisten ist es dementsprechend erforderlich, dass der Kommanditist bis zum 31.Dezember 2003 im Handelsregister eingetragen wird; andernfalls wirken sich im Jahr 2003 steuerlich nur Verluste in Höhe der tatsächlich geleisteten Einlage aus.

Weitere Maßnahmen zur Sicherung des Verlustabzugs sind:

• die Umwandlung eines Gesellschafterdarlehens in Gesellschaftskapital;

• der Verzicht der Gesellschafter auf Mieten, Tätigkeitsvergütungen, Zinsen usw., um den Verlust der Gesellschaft zu mindern;

• die Umwandlung eines Kommanditisten in einen Komplementär, wenn ohnehin ein hohes Risiko durch Bürgschaften usw. besteht;

• die Überführung von steuerlich negativem Gesellschaftsvermögen (z.B. eines Grundstücks mit Verbindlichkeiten oder eines Bankdarlehens) in das Sonderbetriebsvermögen, wodurch sich das Eigenkapital der Gesellschaft erhöht, und

• die Überführung von steuerlich positivem Vermögen aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesellschaftsvermögen.