Strategien zur Begrenzung der Spekulationsgewinne

Bei privaten Geldanlagen werden folgende Veräußerungsgeschäfte besteuert (§ 23 Abs.1 EStG):

1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung bis zu ein Jahr beträgt.
2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
3. Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen dem Erwerb und der Beendigung des Rechts bis zu ein Jahr beträgt.

Bei der Begrenzung der steuerpflichtigen Gewinne aus privaten Geldanlagen helfen die nachfolgend dargestellten Strategien.

Bei Eheleuten die Freigrenze doppelt nutzen
Spekulationsgewinne bis zum Betrag von 999,99 DM/Kalenderjahr bleiben steuerfrei (§ 23 Abs.3 EStG). Wenn möglich, sollte also versucht werden, diese Grenze einzuhalten.
Bei zusammen veranlagten Ehegatten steht die Freigrenze von 999,99 DM jedem Ehegatten für die eigenen Einkünfte zu. Es wirkt sich daher günstig aus, wenn Eheleute ein gemeinschaftliches Wertpapierdepot unterhalten. In diesem Fall werden die Spekulationsgeschäfte jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet, so dass gemeinsame Spekulationsgewinne der Eheleute bis zu 2 x 999,99 DM = 1.999,98 DM steuerfrei bleiben.

Spekulationsverluste vor dem Jahresende 2001 realisieren
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die im Jahr 2001 nicht mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden können, dürfen in das Jahr 2000 zurückgetragen oder in den Jahren nach 2001 mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Deshalb lohnt es sich, das Wertpapierdepot insbesondere vor dem Jahresende 2001 zu überprüfen, um zu klären, ob durch den (vorübergehenden) Verkauf von Wertpapieren, die weniger als 1 Jahr im Depot liegen, Spekulationsverluste realisiert werden können.
Weil Spekulationsverluste unbegrenzt vorgetragen werden dürfen, lohnt es sich, wann immer es möglich ist, Vorrats-Spekulationsverluste anzulegen, indem Wertpapiere, deren Wert in den ersten 12 Monaten nach dem Kauf gefallen ist (vorübergehend) verkauft werden. Diese Spekulationsverluste dürfen dann im vorangegangenen, im laufenden oder in den folgenden Jahren mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden. Steuerpflichtige, die im Jahr 2001 bewusst hohe Spekulationsverluste produzieren, können damit z.B. auch Spekulationsgewinne neutralisieren, die im Jahr 2000 angefallen sind.

Das first in - first out Prinzip nutzen
Früher unterstellte die Finanzverwaltung, dass die zuletzt gekauften Wertpapiere - etwa Telekom-Aktien - zuerst verkauft wurden. Inzwischen hat der BFH entschieden, dass ein Spekulationsgewinn nur entsteht, soweit mehr Telekom-Aktien verkauft werden als vor einem Jahr und einem Tag im Depot waren. Wenn nicht mehr Telekom-Aktien verkauft werden als vor einem Jahr und einem Tag im Depot waren, entsteht also keinerlei Spekulationsgewinn.
Falls es sich um Fremdwährungs-Wertpapiere - beispielsweise um Dollar-Anleihen - handelt oder um ein Depot, das in einer Fremdwährung geführt wird, muss zur Berechnung des Spekulationsgewinns bzw. -verlustes jede einzelne Transaktion mit dem Tageskurs in DM bzw. Euro umgerechnet werden. Es ist also nicht zulässig, den Gewinn oder Verlust in der Fremdwährung zu berechnen und diesen Betrag dann in DM bzw. Euro umzurechnen (EFG 1999,537).

Termingeschäfte, bei denen voraussichtlich ein Verlust entstehen wird, vor Ablauf der Spekulationsfrist zum Abschluss bringen
Gewinne bzw. Verluste aus privaten Termingeschäften zählen nur dann zu den steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäften, wenn die Laufzeit des Geschäfts bis zu ein Jahr beträgt. Wenn sich Verluste abzeichnen, sollte das Geschäft also innerhalb eines Jahres zum Abschluss gebracht werden. Wenn das Termingeschäft dagegen erst nach Ablauf eines Jahres beendet wird, etwa weil ein Optionsschein am Laufzeitende verfällt, ist dieser Verlust steuerlich bedeutungslos (§ 23 Abs.1 Nr.4 EStG).

Steuerpflichtige Kursgewinne aus Fremdwährungs-Festgeld vermeiden
Wenn Fremdwährungs-Festgeld innerhalb von 12 Monaten wieder in DM bzw. Euro umgetauscht wird, entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bzw. ein mit anderen Spekulationsgewinnen verrechenbarer Spekulationsverlust. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Fremdwährungsfestgeld während der Laufzeit mehrfach umgeschichtet wird. Bei Fremdwährungsfestgeldern ist es also steuerlich vorteilhaft, die Anlagen erst nach mehr als 12 Monaten wieder in DM bzw. Euro zu tauschen, weil der Kursgewinn dann steuerfrei zufließt. Wenn dagegen ein Kursverlust entstanden ist, sollte dieser möglichst vor Ablauf von 12 Monaten realisiert werden, weil er nur dann mit anderen Spekulationsgewinnen verrechnet werden darf (BStBl 2000 II,614).

Steuervorteile durch das Halbeinkünfteverfahren
Spekulationsgewinne, die beim Verkauf inländischer Aktien entstehen, werden ab dem Jahr 2002 im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens nur noch zur Hälfte besteuert. Dementsprechend werden Spekulationsverluste, die beim Verkauf inländischer Aktien entstehen, ab dem Jahr 2002 ebenfalls nur noch zur Hälfte berücksichtigt. Aus steuerlicher Sicht ist es also vorteilhaft, Spekulationsgewinne aus inländischen Aktien erst im Jahr 2002 und Spekulationsverluste bereits im Jahr 2001 zu realisieren.
Besonderheiten gelten insoweit für inländische Aktiengesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr tritt das Halbeinkünfteverfahren erst im Laufe des Jahres 2002 (nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2001/2002) in Kraft.
Bei privaten Veräußerungsgewinnen bzw. -verlusten aus ausländischen Aktien gilt das Halbeinkünfteverfahren bereits ab 1.Januar 2001, so dass insoweit keine Gestaltungsmöglichkeiten mehr bestehen.

Die Finanzverwaltung forscht verstärkt nach Spekulationsgewinnen
Die Finanzverwaltung will in Zukunft wesentlich intensiver prüfen, ob Spekulationsgewinne angefallen sind. Bei jedem Verkaufsauftrag für Wertpapiere müssen deshalb vorab die steuerlichen Folgen bedacht werden. Denn Steuerpflichtige, die in Zukunft falsche Angaben zu den privaten Veräußerungsgeschäften machen, riskieren wegen der neuen Erklärungsvordrucke eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung.