Strategien gegen die Offenlegungsvorschriften

Für Jahresabschlüsse, die nach dem 31.Dezember 1999 beginnende Geschäftsjahre betreffen, d.h. im Regelfall erstmals beim Jahresabschluss 2000, gelten für Kapitalgesellschaften und für die GmbH & Co. KG hinsichtlich der Offenlegung folgende Grundsätze:

• Die Offenlegung muss für alle Größenklassen einheitlich innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen (§ 325 HGB).

• Die Verletzung der Offenlegungspflichten wird mit einem Ordnungsgeld von mindestens 2.500 und höchstens 25.000 € geahndet, wenn die Gesellschaft ihre Offenlegungspflicht nicht innerhalb von sechs Wochen nach Androhung des Ordnungsgeldes nachkommt (§ 140a II FGG). Das Ordnungsgeld kann wiederholt festgesetzt werden (§ 335a HGB).

• Die beim Handelsregister eingereichten Unterlagen dürfen von jedermann eingesehen und es dürfen dabei Abschriften oder Fotokopien angefertigt werden.

• Ein Ordnungsgeldverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Diesen Antrag kann jeder stellen, ohne dass er ein berechtigtes Interesse nachweisen muss (§ 335a HGB).

Gesellschaften, die die Offenlegungspflichten ganz oder teilweise vermeiden wollen, können u.a. folgende Strategien anwenden:

• Bei Umwandlung einer GmbH bzw. GmbH & Co. KG in eine reine Personengesellschaft entfallen alle Prüfungs- und Offenlegungspflichten.

• Gleiches gilt bei der Änderung der Gesellschafterstruktur einer GmbH & Co. KG dahingehend, dass zusätzlich eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter auftritt. Das kann z.B. auch ein mittelloses Familienmitglied sein, dam als Gegenleistung eine Art Rente ausbezahlt wird.

• Durch die Aufteilung der Geschäfte auf mehrere Gesellschaften verringern sich die offenlegungspflichtigen Angaben, wenn dadurch die Grenzwerte für eine kleine bzw. mittelgroße Gesellschaft eingehalten werden.

• In manchen Fällen kann es auch sinnvoll sein, eine Holding als Muttergesellschaft zu installieren, da dann nur noch der Konzernabschluss offengelegt werden muss, aus dem die besonders ertragstarken Geschäftsbereiche nicht ersichtlich sind.

• Durch die Gründung einer Stillen Gesellschaft können Gewinne und Verluste aus dem publizitätspflichtigen Bereich abgezogen werden.

• Durch überhöhte Gehälter für die Gesellschaftergeschäfts­führer und über sonstige Verträge können die Gewinne unter bewusster Inkaufnahme verdeckter Gewinnausschüttungen reduziert werden. Die Offenlegung der überhöhten Gehälter im Anhang kann bei einer geringen Anzahl von Geschäftsführern aufgrund des § 286 Abs.4 HGB unterbleiben.

• In jedem Fall kann mit der Offenlegung abgewartet werden, bis das Registergericht ein Ordnungsgeld androht. Wenn die Offenlegung dann innerhalb der Sechswochenfrist des § 140 Abs.2 FGG nachgeholt wird, entstehen i.d.R. keinerlei Nachteile.