Strafrechtliche Risiken i.V.m. Schmiergeldzahlungen

Nach § 4 Abs.5 Nr.10 EStG dürfen Schmiergelder den Gewinn nicht mindern. Das betrifft die Zuwendung von Vorteilen, wenn dadurch der Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht wird, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Die Finanzbehörden müssen den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen mitteilen, die den Verdacht einer solchen Tat begründen.
Aufgrund der seit 1999 geltenden Neufassung des Abzugsverbots für Schmiergeldzahlungen besteht einerseits das Risiko, dass die Finanzverwaltung eine versuchte Steuerhinterziehung annimmt, wenn solche Zahlungen als Betriebsausgaben verbucht werden. Zusätzlich besteht das Risiko eines allgemeinen Strafverfahrens, weil die Finanzbehörden jetzt verpflichtet sind, den Strafverfolgungsbehörden gesetzeswidrige Schmiergeldzahlungen mitzuteilen. Deshalb sollte unbedingt vermieden werden, dass Schmiergelder in der Buchhaltung auftauchen. Zwar lassen sich die steuerstrafrechtlichen Probleme beseitigen, wenn solche Zahlungen anlässlich der Bilanzerstellung neutralisiert werden. In einem solchen Fall bleibt aber das Risiko bestehen, dass die Finanzverwaltung dennoch eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden macht.
In der Literatur wird hierzu die Meinung vertreten, dass Schmiergeldzahlungen an Arbeitnehmer im Ausland derzeit in Deutschland nicht strafbar sind, so dass solche Zahlungen weiterhin als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Steuerpflichtige, die derartige Schmiergelder als Betriebsausgaben behandeln wollen, sollten sich jedoch vorab über die Grenzen der erlaubten Schmiergeldzahlungen im Detail informieren (Schmidt, Kommentar zum EStG, 19.Aufl. § 4 Tz. 607-612).