Strafrechtliche Risiken i.V.m. Schmiergeldzahlungen

Nach § 4 Abs.5 Nr.10 EStG dürfen Schmiergelder den Gewinn nicht mindern. Das betrifft die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn dadurch der Tatbestand eines deutschen Strafgesetzes oder eines deutschen Gesetzes verwirklicht wird, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Die Finanzbehörden müssen den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen mitteilen, die den Verdacht einer solchen Tat begründen.

Aufgrund der seit 1999 geltenden Neufassung des Abzugsverbots für Schmiergeldzahlungen besteht einerseits das Risiko, dass die Finanzverwaltung eine versuchte oder vollendete Steuerhinterziehung annimmt, wenn solche Zahlungen als Betriebsausgaben verbucht werden. In besonders schweren Fällen kommt auch eine Bestrafung nach dem neuen § 370a AO als gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung in Betracht. Das ist besonders ungünstig, weil der § 370a AO als Verbrechenstatbestand ausgestaltet ist und eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsieht, ohne dass eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist. Zusätzlich besteht das Risiko eines allgemeinen Strafverfahrens, weil die Finanzbehörden verpflichtet sind, den Strafverfolgungsbehörden gesetzeswidrige Schmiergeldzahlungen mitzuteilen. Deshalb sollte unbedingt vermieden werden, dass Schmiergelder auf den geschäftlichen Bankkonten oder in der Buchhaltung auftauchen. Zwar lassen sich die steuerstrafrechtlichen Probleme beseitigen, wenn solche Zahlungen anlässlich der Bilanzerstellung neutralisiert werden. In einem solchen Fall bleibt aber das Risiko bestehen, dass die Finanzverwaltung anlässlich einer Außenprüfung dennoch eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden macht.

In einem umfangreichen BMFschreiben vom 10.Oktober 2002 (BStBl 2002 I,1031) hat die Finanzverwaltung dargelegt, welche Zuwendungen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs.5 Nr.10 EStG fallen. Denn es gibt viele Grenzfälle, bei denen auf den ersten Blick nicht zu erkennen ist, wann eine Bestechungshandlung oder Vorteilsgewährung im Inland bestraft werden kann. Aus dem BMFschreiben ergibt sich außerdem, dass die Finanzbehörden i.d.R. keine Informationen an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben, wenn Schmiergelder nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen worden sind.