Stille Reserven bei GmbH-Anteilen im Jahr 2001 steuerfrei realisieren!

Gewinne aus der Veräußerung von privat gehaltenen GmbH-Anteilen werden ab 2002 bereits ab einer Beteiligungsgrenze von 1% als gewerbliche Einkünfte nach § 17 EStG besteuert. Bis Ende 2001 bleiben solche Veräußerungsgewinne bei Anteilen einer deutschen GmbH, die im Privatvermögen gehalten werden, nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei, wenn der Verkäufer an der GmbH in den letzten fünf Jahren mit weniger als 10% beteiligt war (§ 17 Abs.1 EStG). Ohnehin geplante Veräußerungen von GmbH-Anteilen, die derzeit noch steuerfrei möglich sind, sollten deshalb vorgezogen werden. Außerdem kann es in manchen Fällen vorteilhaft sein, die stillen Reserven bei GmbH-Beteiligungen unter 10% jetzt steuerfrei zu realisieren, indem die Anteile an einen Angehörigen oder eine eigene GmbH verkauft werden.
Bei privat gehaltenen GmbH-Beteiligungen, bei denen ein Veräußerungsgewinn jetzt schon steuerpflichtig wäre, lohnt es sich dagegen, mit der Veräußerung bis 2002 zu warten, weil der Veräußerungsgewinn dann nur noch zur Hälfte besteuert wird (§ 3 Nr.40c EStG). Steuerlich abzugsfähige Veräußerungsverluste, die beim Verkauf einer GmbH-Beteiligung im Privatvermögen entstehen, sollten dagegen möglichst vor dem Jahr 2002 realisiert werden, weil derartige Verluste ab 2002 nur noch zur Hälfte abzugsfähig sind.
Bei Kapitalgesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr muss hinsichtlich der Änderung des § 17 EStG i.V.m. § 3 Nr.40c EStG beachtet werden, dass die neue Fassung dieser Vorschriften erstmals nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2001/2002 in Kraft tritt, also erst im Laufe des Jahres 2002 (§ 52 Abs.4a Nr.2+Abs.34a EStG).