Steuervorteile i.V.m. Photovoltaikanlagen

Mit dem 100.000 Dächersolarstromprogramm wird die Errichtung von Photovoltaikanlagen zinsgünstig finanziert. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Vereine, private Stiftungen, freiberuflich Tätige sowie mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Gefördert wird die Errichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen. Informationsmaterial und Antragsformulare erhalten Sie von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Palmengartenstr. 5-9, 60325 Frankfurt/Main.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerrechtlich gilt der Betrieb einer Photovoltaikanlage als unternehmerische Tätigkeit, vorausgesetzt dass überschüssiger Strom erzeugt wird, der dauerhaft gegen Entgelt in das Netz eingespeist wird. Das ist beim Betrieb einer so genannten Zweikreisanlage, bei der der produzierte Strom vollständig abgegeben wird, stets der Fall. Wenn dagegen nur gelegentlich Strom in das Netz abgegeben wird, ist der Anlagenbetreiber nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes.

Betreiber einer Photovoltaikanlage, die regelmäßig Strom verkaufen, erhalten die Vorsteuern aus den Anschaffungskosten der Anlage erstattet. Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz unter 16.620 € müssen zu diesem Zweck lediglich zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften optieren (BStBl 2001 I S.1012).

Einkommensteuer

Einnahmen aus dem Betrieb einer Solarstromanlage auf einem Privathaus sind einkommensteuerpflichtig, wenn während der Nutzungsdauer von 20 bis 25 Jahren insgesamt ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erwarten ist. Das ist bei Solarstromanlagen, die mit dem 100.000 Dächerprogramm finanziert werden und für die eine Einspeisevergütung i.H.v. 0,51 €/kwh bezahlt wird, regelmäßig der Fall. In den ersten Jahren kann der Betreiber deshalb die Anlaufverluste mit seinen übrigen Einkünften verrechnen. Eine Steuerbelastung tritt dann erst in späteren Jahren ein, wenn Überschüsse erwirtschaftet werden (OFD Berlin v. 15.Januar 2001 - St 116-G 1400-1/01 - in Betriebsberater 2001 S.1511).

Bei der Gewinnermittlung wird die Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage i.d.R. mit 20 Jahren angesetzt und es dürfen degressive Abschreibungen nach § 7 Abs.2 EStG abgesetzt werden.