Steuertipps Aktuell
Steuervorteile für Existenzgründer
Bei Steuerpflichtigen mit hohen Einkünften ist es vorteilhaft, die Steuervergünstigungen i.V.m. der Ansparrücklage voll auszuschöpfen, weil dadurch Einkünfte verlagert werden. Diese Einkünfte werden dann erst später besteuert und profitieren in den kommenden Jahren von den sinkenden Steuersätzen.
Besonders große Vorteile bietet Existenzgründern die Ansparrücklage. Deshalb lohnt es sich manchmal, für lukrative Geschäftsbereiche einen neuen Betrieb zu gründen, der z.B. von der Ehefrau oder einem Kind betrieben wird, sofern diese die besonderen persönlichen Voraussetzungen für einen "Existenzgründer" erfüllen. Denn der Höchstbetrag für im Gründungszeitraum gebildete Rücklagen beläuft sich bei Existenzgründern auf 307.000 €. Der Höchstbetrag bezieht sich auf den einzelnen Bilanzstichtag. Es können also im Gründungszeitraum wiederholt Rücklagen bis zur Höhe von 307.000 € gebildet werden. Diese Möglichkeit besteht für einen Zeitraum von sechs Jahren, nämlich im Jahr der Betriebseröffnung und in den folgenden fünf Jahren.
Der Zeitraum für die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage bei unterlassenen Investitionen ist bei Existenzgründern auf das Ende des fünften Wirtschaftsjahrs, das auf die Bildung der Rücklage folgt, verlängert worden. Kommt es bis dahin nicht zu den angekündigten Investitionen, so führt dies bei Existenzgründern nicht zu einem Gewinnzuschlag. Eine im letzten Jahr des Gründungszeitraums, d.h. im sechsten Jahr des Bestehens des Betriebes gebildete Rücklage, muss erst im elften Jahr des Bestehens des Betriebs gewinnerhöhend aufgelöst werden!
In der Praxis ergeben sich bei der Nutzung der o.g. Steuervorteile häufig Schwierigkeiten, weil die Existenzgründereigenschaft vom Steuerpflichtigen für jeden Bilanzstichtag, an dem eine Rücklage gebildet wird, nachgewiesen werden muss, was insbesondere bei Personen- und Kapitalgesellschaften schwierig sein kann.
Natürliche Personen gelten nur dann als Existenzgründer, wenn sie in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Jahr der Betriebseröffnung keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit erzielt haben und sie dürfen auch nicht zu mehr als 10% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen sein. Bereits eine geringfügige Steuersparbeteiligung mit gewerblichen Einkünften, z.B. die Beteiligung an einem Medienfonds, ist insoweit schädlich.
Wer einen Betrieb zusammen mit Kollegen eröffnet, muss außerdem beachten, dass jeder Gesellschafter die Voraussetzungen als Existenzgründer erfüllen muss.
L. Schmidt, Kommentar zum EStG, 20.Auflage, § 7g Rz.28+29.