Steuervorteile durch mehrfache Abschreibung des gleichen Wirtschaftsguts

Das Einkommensteuergesetz enthält nach wie vor Besteuerungslücken, die Steuerspargestaltungen ermöglichen. Hierzu gehört in erster Linie die Möglichkeit, Wirtschaftsgüter des Privatvermögens nach Ablauf der Spekulationsfrist mit einem steuerfreien Gewinn zu veräußern und dann erneut abzuschreiben. Folgende Beispiele verdeutlichen das Steuersparpotential, das damit erschlossen wird:

• Beispiel 1: Frau A besitzt in ihrem Privatvermögen seit 20 Jahren eine vermietete Immobilie, die aufgrund von Sonderabschreibungen nur noch einen relativ geringen "Buchwert" hat. Wenn Frau A diese Immobilie zum Verkehrswert an einen Angehörigen oder eine (eigene) GmbH verkauft, realisiert sie einen hohen steuerfreien Veräußerungsgewinn. Der Käufer kann den Verkehrswert des Gebäudes dann erneut abschreiben. Die Steuerersparnis innerhalb der Familie beträgt in diesem Fall bis zu 50% des zusätzlichen Abschreibungsvolumens, das durch den Verkauf entstanden ist.

• Beispiel 2: Herr B ist als Fuhrunternehmer tätig; er leidet ständig unter Liquiditätsschwierigkeiten. Deshalb kauft seine vermögende Ehefrau C einen Lkw und vermietet diesen an B. Der Lkw gehört zum Privatvermögen der Ehefrau. Nachdem der Lkw weitgehend abgeschrieben ist, verkauft die Ehefrau den Lkw zum Verkehrswert an B. Der Gewinn aus der Veräußerung bleibt bei der Ehefrau steuerfrei, weil die Spekulationsfrist bei beweglichen Wirtschaftsgütern nur 1 Jahr beträgt. Die Steuerersparnis innerhalb der Familie beläuft sich auch im Beispiel 2 auf bis zu 50% des zusätzlichen Abschreibungsvolumens, das durch den Verkauf entstanden ist.

Diese beiden Beispiele sollen das Prinzip verdeutlichen. Selbstverständlich muss ein solcher Verkauf in allen Details wie unter fremden Dritten abgewickelt werden, damit die Finanzverwaltung keinen Ansatzpunkt findet, einer solchen Gestaltung steuerlich die Anerkennung wegen des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten zu versagen (§ 42 AO).

Im Gegensatz zum Verkauf hat der Gesetzgeber bei der Einlage eines zunächst im Privatvermögen genutzten Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen Einschränkungen vorgesehen, die eine doppelte Abschreibung des gleichen Gegenstands verhindern bzw. einschränken.

• Wird die Einlage innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung oder Fertigstellung vorgenommen, ist keine doppelte Abschreibung möglich.

• Bei einer Einlage nach Ablauf der ersten 3 Jahre verlangt das Gesetz seit 1999, dass die weiteren Abschreibungen aus den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet werden (§ 7 Abs.1 Satz 4 EStG). Da das Wirtschaftsgut in diesem Fall bei der Einlage aber mit dem Teilwert angesetzt wird, verhindert diese Regelung die doppelte Abschreibung im Ergebnis nicht. Denn der Restwert des Wirtschaftsguts darf bei einer späteren Veräußerung steuermindernd abgesetzt werden. Der Steuervorteil aufgrund der erneuten Abschreibung tritt in diesem Fall allerdings erst sehr spät ein (EStH 2001).