Steuervorteile durch Haushaltsbeschäftigte

Nachdem der Sonderausgabenabzug für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse weggefallen ist, gibt es ab dem Jahr 2002 weiterhin folgende Möglichkeiten, um Aufwendungen für Haushaltsbeschäftigte steuerlich geltend zu machen:

• Aufwendungen für Haushaltsbeschäftigte dürfen bis zum Höchstbetrag von 624 € im Kalenderjahr abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte das 60.Lebensjahr vollendet hat, oder wenn die Beschäftigung einer Haushaltshilfe wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder einer haushaltszugehörigen unterhaltsberechtigten Person erforderlich ist. Der Betrag von 624 € erhöht sich auf 924 €, wenn der Steuerpflichtige oder eine haushaltszugehörige unterhaltsberechtigte Person hilflos oder schwer behindert ist (§ 33a Abs.3 EStG).

• Neu ist, dass die Kosten für Haushaltsbeschäftigte ab 2002 als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden dürfen, soweit ein Haushaltsbeschäftigter für die Kinderbetreuung zuständig ist. Kinderbetreuungskosten dürfen bei zusammenlebenden Eheleuten steuerlich bis zum Höchstbetrag von 1.500 €/Jahr für jedes Kind abgezogen werden, soweit die Betreuungskosten für dieses Kind 1.548 € übersteigen. Bei allein lebenden Elternteilen gelten insoweit jeweils die halben Beträge. Allein lebende Steuerpflichtige dürfen also Kinderbetreuungskosten bis zu 750 €/Kalenderjahr für jedes Kind absetzen, soweit die Betreuungskosten für dieses Kind 774 € im Kalenderjahr übersteigen. Begünstigt sind nur Kinder bis zum 14. Geburtstag sowie behinderte Kinder.

Es empfiehlt sich, im Arbeitsvertrag mit Haushaltsbeschäftigten ausdrücklich festzulegen, welche Kinderbetreuungsarbeiten anfallen, und welcher Anteil der Arbeitszeit dafür vorgesehen ist. Die Aufwendungen für den Haushaltsbeschäftigten können dann anteilig abgesetzt werden, soweit sie auf die Kinderbetreuungs­kosten entfallen.

Voraussetzung für den Abzug der Kinderbetreuungskosten ist, dass der Steuerpflichtige erwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet, behindert oder zusammenhängend mindestens drei Monate krank ist. Bei zusammenlebenden Steuerpflichtigen müssen diese Voraussetzungen bei beiden Steuerpflichtigen vorliegen. Da für das Merkmal "erwerbstätig" bereits ein Aushilfsjob oder eine geringfügige selbständige Tätigkeit genügt, lassen sich die Voraussetzungen für den Abzug der Kinderbetreuungskosten relativ leicht gestalten (§ 33c EStG).

• Schließlich dürfen die Kosten für eine Haushaltshilfe in unbegrenzter Höhe als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn alle Voraussetzungen des § 33 EStG vorliegen. Das wird jedoch nur relativ selten der Fall sein.

Vorteile durch Haushaltsschecks

Bei der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge können private Arbeitgeber für Haushaltsbeschäftigte das Haushaltsscheckverfahren in Anspruch nehmen, wenn das Arbeitsentgelt des Haushaltsbeschäftigten einerseits die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, die im Jahr 2002 325 €/Monat beträgt, und wenn das Arbeitsentgelt andererseits nicht höher als 767 €/Monat ist.

Die Vorteile des Haushaltsscheckverfahrens bestehen für den Arbeitgeber einerseits darin, dass die Krankenkasse wesentliche Teile der Schreibarbeiten hinsichtlich der Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung übernimmt. Die sonstigen Arbeitgeberpflichten, z.B. die Anmeldung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags müssen jedoch weiterhin vom Arbeitgeber bzw. von dessen Steuerberater erledigt werden. Durch die Verwendung von Haushaltsschecks ergeben sich außerdem wesentlich geringere Kosten.

Die Gesamtkosten für eine Haushaltshilfe, mit der ein Nettolohn i.H.v. 550 € vereinbart wird, sind z.B. bei Verwendung von Haushaltsschecks jeden Monat um ca. 250 € niedriger. Es lohnt sich also, das Haushaltsscheckverfahren generell einzusetzen, weil der Arbeitgeber viel Geld spart, wenn er mit der Haushaltshilfe einen bestimmten Nettolohn vereinbart hat, oder wenn er unter Beibehaltung des Nettolohns zum Haushaltsscheckverfahren übergeht.

Sonstige Hinweise

Arbeitsverhältnisse mit einem Lebensgefährten oder mit Angehörigen sind möglich, wenn sie wie unter fremden Dritten durchgeführt werden, und wenn die betreffende Person nicht zum gleichen Haushalt gehört. Wenn der Haushaltsbeschäftigte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zugleich den eigenen Haushalt miterledigt oder das eigene Kind betreut, wird das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anerkannt. Bei Schwerbehinderten erkennt die Finanzverwaltung das Arbeitsverhältnis mit dem Partner einer Lebensgemeinschaft ausdrücklich an, weil es sich hier um behinderungsbedingte Mehraufwendungen handelt (BStBl 2001 I,615).

• Der Abschluss eines hauswirtschaftlichen Dienstvertrags mit einem Angehörigen kann auch ohne Steuervorteile sinnvoll sein, wenn dem Angehörigen dadurch ein preiswerter Krankenversicherungsschutz verschafft wird, oder wenn dem Angehörigen dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, fehlende Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.

• Wenn Hausangestellte sowohl im Betrieb als auch in der Privatwohnung arbeiten, ist es sinnvoll, zwei getrennte Arbeitsverträge abzuschließen. Dann entfällt bei der nächsten Außenprüfung der Streit über den Anteil der dem Privathaushalt zuzuordnenden Kosten und über die Frage, ob die Dienstleistungsentnahme der Umsatzsteuer unterliegt. Außerdem darf dann i.d.R. bei einem der Arbeitsverhältnisse die Lohnsteuer pauschal mit 20% abgeführt werden, wodurch sich das Nettogehalt des Hausangestellten erhöht.