Steuervorteile durch Haushaltsbeschäftigte im Jahr 2003

Aufgrund des "Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" feiert die Haushaltshilfe ein Comeback. Denn nach § 35a EStG dürfen Privatleute, die im Inland eine Haushaltshilfe beschäftigen oder die haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen, von der Einkommensteuerschuld folgende Beträge abziehen:

• 10% der Aufwendungen, höchstens jedoch 510 €/Jahr bei geringfügig Beschäftigten;

• 12% der Aufwendungen, höchstens jedoch 2.400 €/Jahr bei Haushaltshilfen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden und

• 20% der Aufwendungen, höchstens jedoch 600 €/Jahr bei haushaltsnahen Dienstleistungen, die durch ein Unternehmen oder eine Agentur erbracht werden.

Für jeden Kalendermonat, in dem keine Haushaltshilfe beschäftigt wird, ermäßigen sich die o.g. Höchstbeträge um ein Zwölftel. Eheleute und zwei Alleinstehende, die in einem Haushalt zusammen leben, dürfen die o.g. Höchstbeträge insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen.

Zu den Aufwendungen für einen Haushaltsbeschäftigten, die nach § 35a EStG begünstigt sind, zählen neben dem Lohn auch alle Nebenkosten, die der Arbeitgeber zahlen muss, z.B. Sachbezüge und die 12%ige Pauschalabgabe für die geringfügig beschäftigten 400 €-Haushaltshilfen.

Der Steuerabzugsbetrag nach § 35a EStG ist keine Ausgabe, die das steuerpflichtige Einkommen mindert, sondern ein Abzugsbetrag der von der Einkommensteuerschuld gekürzt wird. Da die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nur von den Aufwendungen berechnet wird, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und die nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind, muss im Einzelfall geprüft werden, ob es i.V.m. einer Haushaltshilfe vorteilhafter ist, die nachfolgend besprochenen Steuervorteile nach den §§ 33a und 33c EStG zu beantragen oder den Abzugsbetrag nach § 35a EStG zu nutzen.

Der Abzugsbetrag nach § 35a EStG darf als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Der Freibetrag wird mit dem Vierfachen der oben beschriebenen Steuerabzugsbeträge eingetragen. Bei Beschäftigung einer 400 €-Aushilfe als Haushaltshilfe beträgt der Freibetrag z.B. 4 x 510 € = 2.040 € (§ 39a Abs.1 Nr.5c EStG).

Steuervorteile nach Vollendung des 60. Lebensjahrs

Alternativ zum Steuerabzugsbetrag nach § 35a EStG dürfen Aufwendungen für Haushaltsbeschäftigte nach § 33a Abs.2 EStG bis zum Höchstbetrag von 624 € im Kalenderjahr abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat, oder wenn die Beschäftigung einer Haushaltshilfe wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder einer haushaltszugehörigen unterhaltsberechtigten Person erforderlich ist. Der Betrag von 624 € erhöht sich auf 924 €, wenn der Steuerpflichtige oder eine haushaltszugehörige unterhaltsberechtigte Person hilflos oder schwer behindert ist.

Kinderbetreuungskosten

Berufstätige Eltern und berufstätige allein Erziehende dürfen Aufwendungen für die Kinderbetreuung absetzen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

• Die Kinderbetreuungskosten müssen anfallen, weil entweder der allein erziehende Elternteil oder bei zusammenlebenden Eltern beide Elternteile erwerbstätig sind. Kinderbetreuungskosten können außerdem abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige sich in Ausbildung befindet oder körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist.

• Das betreffende Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören und darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder das Kind muss wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten.

Der Abzug der Kinderbetreuungskosten ist nach oben hin begrenzt. Die Obergrenze beträgt bei zusammenlebenden Eltern für jedes Kind 1.500 € bzw. bei nicht zusammenlebenden Eltern 750 €. Kinderbetreuungskosten werden allerdings nur berücksichtigt, soweit sie den allgemeinen Betreuungsfreibetrag von 1.548 € (bei zusammenlebenden Eltern) bzw. 774 € (bei nicht zusammenlebenden Eltern) übersteigen. Zusammenlebende Eltern, die den Höchstbetrag ausschöpfen wollen, müssen also mindestens 3.048 € Kinderbetreuungskosten/Kind nachweisen. Insoweit kann es manchmal vorteilhaft sein, Vorauszahlungen an die Tagesmutter usw. zu leisten.

Kosten für Haushaltsbeschäftigte dürfen als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden, soweit ein Haushaltsbeschäftigter für die Kinderbetreuung zuständig ist. Es empfiehlt sich deshalb, im Arbeitsvertrag ausdrücklich festzulegen, welche Kinderbetreuungsarbeiten anfallen und welcher Anteil der Arbeitszeit dafür vorgesehen ist. Die Aufwendungen für den Haushaltsbeschäftigten können dann anteilig abgesetzt werden, soweit sie auf die Kinderbetreuung entfallen.

Soweit sich Aufwendungen für Haushaltsbeschäftigte, die i.V.m. der Kinderbetreuung anfallen, im Rahmen des § 33c EStG nicht steuermindernd auswirken, kann für diese Aufwendungen der Steuerabzugsbetrag nach § 35a EStG beantragt werden; das betrifft z.B. den Sockelbetrag von 774 € bzw. 1.548 €, der zunächst überschritten werden muss, bevor sich die Kinderbetreuungskosten steuermindernd auswirken (§ 35a Abs.1 EStG).

Sonstige Hinweise

Arbeitsverhältnisse mit einem Lebensgefährten oder mit Angehörigen sind möglich, wenn sie wie unter fremden Dritten durchgeführt werden, und wenn die betreffende Person nicht zum gleichen Haushalt gehört. Wenn der Haushaltsbeschäftigte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zugleich den eigenen Haushalt erledigt oder das eigene Kind betreut, wird das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anerkannt (BStBl 1990 I,147).

• Der Abschluss eines hauswirtschaftlichen Dienstvertrags mit einem Angehörigen kann auch ohne Steuervorteile sinnvoll sein, wenn dem Angehörigen dadurch ein preiswerter Krankenversicherungsschutz verschafft wird, oder wenn dem Angehörigen dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, fehlende Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen. Ein solches Arbeitsverhältnis ermöglicht dem Angehörigen i.d.R. auch die Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse.

• Wenn Haushaltsbeschäftigte sowohl im Betrieb als auch in der Privatwohnung arbeiten, ist es sinnvoll, zwei getrennte Arbeitsverträge abzuschließen. Dann entfällt bei der nächsten Außenprüfung der Streit über den Anteil der dem Privathaushalt zuzuordnenden Kosten und über die Frage, ob die Dienstleistungsentnahme der Umsatzsteuer unterliegt. Außerdem dürfen dann i.d.R. bei einem der Arbeitsverhältnisse die Abgaben pauschal mit 12% abgeführt werden, wodurch sich das Nettogehalt des Hausangestellten erhöht.

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.02 in BStBl 2003 I S.3.