Steuervorteile durch degressive Leasingraten

Die Vereinbarung degressiver Leasingraten bei Leasingverträgen über bewegliche Gegenstände ist zulässig. Es ist insoweit nicht notwendig, einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Dies hat der BFH in einem Urteil vom 28.Februar 2001 klargestellt.
Dieses BFH-Urteil eröffnet interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Denn bei Leasingverträgen über bewegliche Anlagegüter, insbesondere bei Kraftfahrzeugen, kann durch Vereinbarung fallender Leasing-Raten in den ersten Jahren ein erhöhter Betriebsausgabenabzug erreicht werden.

BFH-Urteil v. 28.2.01 (I R 51/00) in BFH/NV 2001 S.1070.