Steuervorteile durch Darlehen an Angehörige

Darlehensvereinbarungen zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich anerkannt, wenn der Darlehensvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird. Außerdem müssen der Darlehensvertrag und seine tatsächliche Durchführung eine klare und einwandfreie Trennung und Abgrenzung der Vermögens- und Einkunftssphären der Angehörigen gewährleisten. Darüber hinaus müssen der Vertragsinhalt und die Vertragsdurchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.

Darlehensverträge entsprechen dem zwischen Fremden Üblichen, wenn eine Vereinbarung über die Laufzeit und über die Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist, wenn die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden, und wenn der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist. Als Sicherheiten kommen insbesondere Hypotheken, Grundschulden, Bürgschaften, Forderungsabtretungen und die Sicherungsübereignung von Wirtschaftsgütern in Betracht (BStBl 1993 I,410). Bei Darlehen mit einer Laufzeit ab vier Jahren ist eine Stellung von Sicherheiten stets erforderlich (BStBl 1991 II,391). Bei kurzfristigen Darlehen ist eine Besicherung dann erforderlich, wenn ein fremder Dritter, beispielsweise eine Bank, Sicherheiten gefordert hätte.

Nur wenn ein Darlehensvertrag zwischen volljährigen Angehörigen abgeschlossen wird, die wirtschaftlich voneinander unabhängig sind, und wenn das Darlehen aus Anlass der Anschaffung eines Wirtschaftsguts gewährt wird, lässt die Finanzverwaltung Erleichterungen zu. Wenn beispielsweise Angehörige ein Darlehen zum Bau eines Hauses gewähren, genügt es, wenn die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich vollzogen werden; d.h. in einem solchen Fall müssen insbesondere die Zinsen pünktlich bezahlt werden (BStBl 1991 II,838).

Wenn diese Voraussetzungen beachtet werden, lassen sich mit Hilfe von Darlehen zwischen Angehörigen erhebliche Steuern sparen. Denn bei jedem Steuerpflichtigen bleiben wegen des Sparer-Freibetrags und Werbungskosten-Pauschbetrags 3.100 DM Zinserträge/Jahre steuerfrei. Eheleute können also jedes Jahr 6.200 DM Kapitaleinkünfte steuerfrei beziehen.

Beispiel: Wenn die Ehefrau dem selbständig tätigen Ehegatten ein Darlehen für dessen Betrieb in Höhe von 100.000 DM mit 6,2% Zinsen gewährt, können die Zinsen in Höhe von 6.200 DM als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Zinserträge fließen der Ehefrau jedoch steuerfrei zu, wenn bei den Eheleuten keine anderen steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte vorhanden sind.

Steuerpflichtige, die die Freibeträge und Werbungskosten-Pauschbeträge bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bereits durch andere Zinserträge ausgeschöpft haben, sollten prüfen, ob das "Privatdarlehen-Steuerstundungsmodell" anwendbar ist. Bei diesem Modell gewährt der Steuerpflichtige A ein Privatdarlehen an eine GmbH oder an einen anderen bilanzierenden Betrieb (bei dem der Steuerpflichtige A nicht beteiligt ist) und vereinbart, dass die Zinsen erst am Ende der Laufzeit des Darlehens in einer Summe zu zahlen sind. Dann verbucht der Betrieb die anteiligen Zinsaufwendungen jedes Jahr, während der Zinszufluss beim Steuerpflichtigen A erst bei Auszahlung der Zinsen steuerpflichtig ist.

Dieses Steuerstundungsmodell ist besonders vorteilhaft, wenn der Zinszahlungstermin in ein Jahr verschoben wird, in dem die Zinserträge beim Steuerpflichtigen A nur noch einer geringen Steuerbelastung unterliegen, z.B. in ein Jahr nach Beginn des Ruhestands. Wenn ein Umzug ins Ausland geplant ist, fallen für die Zinserträge sogar überhaupt keine deutschen Steuern an, vorausgesetzt dass die Zinsen erst nach Aufgabe des deutschen Wohnsitzes ausbezahlt werden.

Beim Abschluss eines solchen Darlehensvertrags kann analog zu folgendem Beispiel verfahren werden:

Zunächst wird ein Angebot der Hausbank eingeholt, um festzustellen, zu welchen Konditionen diese dem Betrieb ein Darlehen mit z.B. 10 Jahren Laufzeit über 100.000 DM einräumen würde. Diese Konditionen können dann dem Darlehensvertrag zugrunde gelegt und für die nächste Betriebsprüfung archiviert werden.

Anschließend wird ein Darlehensvertrag zwischen dem Steuerpflichtigen A und dem Betrieb abgeschlossen, der hinsichtlich der Zinsen, Sicherheiten usw. weitgehend dem Vertrag entspricht, den die Hausbank angeboten hat. Lediglich hinsichtlich der Zinszahlung wird etwa folgende Klausel verwendet, die bewusst ohne Angabe eines Zinssatzes formuliert wird, um nicht gegen das Verbot der Vereinbarung von Zinseszinsen zu verstoßen (§ 248 BGB): "Die Zinsen werden in einem Betrag in Höhe von 96.715 DM am Ende der Laufzeit des Darlehens zur Zahlung fällig". Der o.g. Zinsbetrag ergibt sich, wenn der Darlehensbetrag 10 mal nacheinander mit 107% multipliziert wird, und wenn dann der Darlehensbetrag von der Endsumme abgezogen wird.

Es besteht zwar die Gefahr, dass die Finanzverwaltung die Zinszahlung am Ende der Laufzeit anlässlich einer Außenprüfung als ungewöhnliche Gestaltung und deshalb als missbräuchlich ansieht. Da diese Vorgehensweise aber wirtschaftlich begründet werden kann, weil damit die Liquidität des Betriebes geschont wird, ist diese Gefahr gering. Im Vergleich zu einer sofortigen jährlichen Besteuerung der Zinserträge entstehen i.d.R. auch dann keine Nachteile, wenn die Zinsstundung von der Finanzverwaltung nicht anerkannt werden sollte. Deshalb kann das oben dargestellte Steuerstundungsmodell unbedenklich eingesetzt werden.

Eine Gestaltung die steuerlich nicht anerkannt wird, liegt dagegen vor, wenn dem Darlehen eine Schenkung vorausgeht, und wenn den Vereinbarungen über die Schenkung und Darlehenshingabe ein Gesamtplan zugrunde liegt, der nur vor dem Hintergrund der Schaffung von Werbungskosten verständlich wird (BStBl 1999 II,524).