Steuervorteile durch Darlehen an Angehörige

Darlehensvereinbarungen zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich anerkannt, wenn der Darlehensvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird. Außerdem müssen der Darlehensvertrag und seine tatsächliche Durchführung eine klare und einwandfreie Trennung und Abgrenzung der Vermögens- und Einkunftssphären der Angehörigen gewährleisten. Darüber hinaus müssen der Vertragsinhalt und die Vertragsdurchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.
Darlehensverträge entsprechen dem zwischen Fremden Üblichen, wenn eine Vereinbarung über die Laufzeit und über die Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist, wenn die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden, und wenn der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist. Als Sicherheiten kommen insbesondere Hypotheken, Grundschulden, Bürgschaften, Forderungsabtretungen und die Sicherungsübereignung von Wirtschaftsgütern in Betracht (BStBl 1993 I,410). Bei Darlehen mit einer Laufzeit ab vier Jahren ist eine Stellung von Sicherheiten stets erforderlich (BStBl 1991 II,391). Bei kurzfristigen Darlehen ist eine Besicherung erforderlich, wenn ein fremder Dritter, beispielsweise eine Bank, Sicherheiten gefordert hätte.
Wenn diese Voraussetzungen beachtet werden, lassen sich mit Hilfe von Darlehen zwischen Angehörigen erhebliche Steuern sparen. Denn bei jedem Steuerpflichtigen bleiben wegen des Sparer-Freibetrags und Werbungskosten-Pauschbetrags 3.100 DM Zinserträge/Jahr steuerfrei. Eheleute können also jedes Jahr 6.200 DM Kapitaleinkünfte steuerfrei beziehen.
Beispiel: Wenn die Ehefrau dem selbständig tätigen Ehegatten ein Darlehen für dessen Betrieb in Höhe von 100.000 DM mit 6,2% Zinsen gewährt, können die Zinsen in Höhe von 6.200 DM als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Zinserträge fließen der Ehefrau jedoch steuerfrei zu, wenn bei den Eheleuten keine anderen steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte vorhanden sind. Ein ähnlicher Effekt tritt ein, wenn Eltern einem Kind Geld schenken, und wenn dieses Geld dem Betrieb später als Darlehen zur Verfügung gestellt wird. Bei einem erwachsenen Kind, das sich in Ausbildung befindet, bleiben dann wegen des Grundfreibetrags, Sparer-Freibetrags usw. bis zu 20.000 DM Zinserträge steuerfrei, während die Zinsen gleichzeitig als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Aufgrund eines BFH-Urteils vom 18.Januar 2001, das die Finanzverwaltung anwendet, sind derartige Gestaltungen jetzt möglich, wenn bei der Abwicklung des Darlehensvertrags wie zwischen Fremden Dritten verfahren wird, und wenn das Kind das Darlehen aus freien Stücken gewährt (BStBl 2001 I,348). Der Schenkungsvertrag darf also keine Verpflichtung enthalten, wonach das Geld dem Betrieb wieder als Darlehen zur Verfügung gestellt werden muss. Außerdem ist es zweckmäßig, zwischen der Schenkung und Darlehensgewährung einige Monate verstreichen zu lassen und dem Betrieb nicht genau den Betrag der Schenkung als Darlehen zu geben.