Steuervorteile durch Anschaffung eines Pkw kurz vor dem Jahresende

Die nachfolgenden Gestaltungshinweise richten sich insbesondere an Betriebe mit Einnahmen-Überschussrechnung und an kleinere Betriebe, die die Sonderabschreibung nach § 7g EStG nutzen können.

Wenn am 20.Dezember 2002 ein neuer Pkw für 50.000 € angeschafft und im Jahr 2002 nicht mehr privat genutzt wird, können im Jahr 2002 10% Abschreibung von 50.000 € = 5.000 € plus 20% Sonderabschreibung nach § 7g EStG = 10.000 € abgesetzt werden (Abschn.44 Abs.2 EStR). Der Gewinn sinkt also im Jahr 2002 um 15.000 €. Dabei muss beachtet werden, dass die Sonderabschreibung in Höhe von 20% nach § 7g EStG nur zulässig ist, wenn u.a. folgende Voraussetzungen vorliegen:

• der Pkw muss mindestens 12 Monate im Betrieb genutzt werden,
• im Jahr der Inanspruchnahme der 20%igen Sonderabschreibung darf die Privatnutzung des Pkw nicht mehr als 10% betragen (Abschn.83 Abs.7 EStR 2001), was durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden sollte, und
• es muss in einem der Vorjahre eine (geringfügige) Ansparrücklage für den Pkw gebildet worden sein.

Wenn anlässlich des Kaufs eines neuen Pkw ein Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben wird, ist es vorteilhaft, den Gebrauchtwagen erst im Jahr 2003 an den Händler auszuliefern. Dadurch kann einerseits vermieden werden, dass die 20%ige Sonderabschreibung für den neuen Pkw aufgrund der Privatnutzung gefährdet wird, und andererseits entsteht dann der Buchgewinn aus der Veräußerung des Gebrauchtwagens erst im Jahr 2003.

Bei Betrieben, die den Gewinn aufgrund einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, bestehen weitere Gestaltungsmöglichkeiten. In diesem Fall ist es am vorteilhaftesten, wenn der Gebrauchtwagen an den Kfzhändler kurz vor dem Jahresende 2002 übergeben wird, und wenn der Kfzhändler den Gebrauchtwagen erst Anfang Januar 2003 bezahlt. Dann kann der Restbuchwert im Jahr 2002 abgeschrieben werden, und der Verkaufserlös wird als Einnahme erst im Jahr 2003 erfasst (BStBl 95 II,635). Die steuerlichen Auswirkungen einer solchen Gestaltungsmaßnahme sind enorm, wie folgendes Beispiel zeigt:

Ein Freiberufler verkauft Ende Dezember 2002 einen betrieblichen Pkw für 20.000 € an einen Kfzhändler. Der Restbuchwert beträgt 15.000 €. Es wird vereinbart, dass der Kfzhändler den Pkw erst Anfang 2003 bezahlen muss. In diesem Fall sinkt der Gewinn des Freiberuflers im Jahr 2002 um 15.000 €, weil der Restbuchwert bereits bei Übergabe des Pkw im Jahr 2002 als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, und um 15.000 € aufgrund der Abschreibung des neuen Pkw; das ergibt eine Gewinnminderung von insgesamt 30.000 € im Jahr 2002. Der Verkaufserlös in Höhe von 20.000 € muss erst im Jahr 2003 als Betriebseinnahme erfasst werden.