Steuervorteile beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags

Die Kapitallebensversicherung gegen laufende Beitragszahlung mit Sparanteil ist eine steuerlich begünstigte Kapitalanlage. Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung sind derzeit eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren, laufende Beitragsleistungen von mindestens 5 Jahren und ein Mindesttodesfallschutz i.H.v. 60% der Beitragssumme.

Die derzeit noch geltenden Steuerprivilegien für Kapitallebensversicherungen, d.h. der Sonderausgabenabzug der Beiträge in der Ansparphase und die Steuerfreiheit der Erträge, wurden jetzt für Verträge abgeschafft, die ab 1.Januar 2005 neu abgeschlossen werden. Bei Lebensversicherungen, die ab 1.Januar 2005 neu abgeschlossen werden und die nach dem 60.Geburtstag und nach einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren ausbezahlt werden, sind in Zukunft jedoch nur die Hälfte der Erträge steuerpflichtig (§ 10 Abs.1 Nr.3b EStG; § 20 Abs.1 Nr.6 EStG). Lebensversicherungen sind als Kapitalanlage also auch in den Jahren nach 2004 in zweifacher Hinsicht steuerbegünstigt:

€¢ zum einen werden die Kapitalerträge erst bei Auszahlung der Versicherung besteuert, was wesentlich vorteilhafter ist als die jährliche Besteuerung der Erträge und

€¢ zum anderen wird nur die Hälfte der Erträge besteuert.

Wenn jedoch aufgrund eines Vertragsabschlusses im Jahr 2004 weiterhin die bisherigen Steuervorteile i.V.m. einer Kapitallebensversicherung genutzt werden sollen, so setzt dies Folgendes voraus:

1. Der Versicherungsvertrag muss vor dem 1.Januar 2005 wirksam zustande gekommen sein.

2. Die Laufzeit des Vertrags muss vor dem 1.Januar 2005 begonnen haben; d.h. der technische Versicherungsbeginn muss vor diesem Datum liegen.

3. Mindestens ein Versicherungsbeitrag muss bis zum 31.Dezember 2004 entrichtet worden sein (§ 10 Abs.1 Nr.3b EStG).

4. Das Kapitalwahlrecht darf nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden können (§ 10 Abs.1 Nr.2b EStG).

Um einen fristgerechten Vertragsabschluss inkl. Beitragszahlung sicherzustellen, muss zum Jahresende 2004 also Folgendes beachtet werden:

€¢ Ein Versicherungsvertrag kommt bürgerlichrechtlich in dem Augenblick zustande, in dem die Annahmeerklärung des Versicherers beim Versicherungsnehmer eingeht. Üblicherweise wird diese Voraussetzung durch Übersendung der Police an den Versicherungsnehmer erfüllt. Die Annahme des Antrags kann aber auch durch eine entsprechende Erklärung formlos erfolgen. Es genügt also auch, wenn die Versicherung dem Versicherungsnehmer im Jahr 2004 die Annahme des Antrags per Fax mitteilt. Dagegen stellt die Entgegennahme eines Beitrags auf eine nur beantragte Versicherung noch keine Annahmeerklärung des Versicherers dar.

€¢ Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung ist grundsätzlich auf die vom Versicherungsnehmer geschuldete Leistungshandlung abzustellen. Bei Überweisung des ersten Beitrags, liegt also eine rechtzeitige Zahlung vor, wenn die Überweisung noch im Jahr 2004 vorgenommen wird. Bei Zahlung per Scheck gilt die Zahlung zu dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem der Scheck der Post zur Beförderung übergeben wird; in diesem Fall genügt es also, wenn der Scheck im Jahr 2004 abgesandt wird.

Rentenversicherungen
Anders ist es bei privaten Leibrentenversicherungen. Diese werden in die nachgelagerte Besteuerung nur einbezogen, wenn es sich um Verträge handelt, bei denen die Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (§ 10 Abs.1 Nr.2b EStG). Andere private Rentenversicherungen unterliegen - unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - weiterhin der Ertragsanteilsbesteuerung. Das betrifft praktisch alle derzeit angebotenen Rentenversicherungen.

Bei privaten Leibrentenversicherungen, die im Jahr 2004 abgeschlossen werden, ist also in jedem Fall nur der Ertragsanteil steuerpflichtig, der ab 2005 wesentlich niedriger sein wird als 2004. Bei privaten Leibrentenversicherungen, die nach dem 31.Dezember 2004 abgeschlossen werden, kommt es dann auf den Vertragsinhalt an. Bei diesen Leibrentenversicherungen kann es bei einer Vertragsgestaltung, die nur die Zahlung einer lebenslangen Leibrente vorsieht, zu einer nachgelagerten Besteuerung kommen, was dann gleichzeitig zur Folge hat, dass die Beiträge zu dieser Versicherung in erweitertem Umfang als Sonderausgaben abgesetzt werden dürfen.

Alterseinkünftegesetz v. 5.7.04 in BStBl 2004 I S.554.