Steuervorteile bei Pkw-Anschaffungen vor dem 31.12.2000

Da die Abschreibungssätze im Jahr 2001 spürbar niedriger sein werden als im Jahr 2000, weisen wir nachfolgend auf die Steuervorteile hin, die sich durch ein geschicktes Timing i.V.m. der Anschaffung eines neuen Pkw am Jahresende realisieren lassen. Diese Gestaltungshinweise richten sich insbesondere an Betriebe mit Einnahmen-Überschussrechnung und an kleinere Betriebe, die die Sonderabschreibung nach § 7g EStG nutzen können.

Wenn im Dezember 2000 ein neuer Pkw für 80.000 DM angeschafft und im Jahr 2000 nicht mehr privat genutzt wird, können im Jahr 2000 letztmals 15% degressive Abschreibung von 80.000 DM = 12.000 DM plus 20% Sonderabschreibung nach § 7g EStG = 16.000 DM abgesetzt werden. Der Gewinn sinkt also im Jahr 2000 durch den Neuwagenkauf um 28.000 DM.

Dabei muss beachtet werden, dass die Sonderabschreibung in Höhe von 20% nach § 7g EStG nur zulässig ist, wenn u.a. folgende Voraussetzungen vorliegen:

der Pkw muss mindestens 12 Monate im Betrieb genutzt werden und

im Jahr 2000, in dem die 20%ige Sonderabschreibung in Anspruch genommen wird, darf die Privatnutzung des Pkw nicht mehr als 10% betragen (Abschn.83 Abs.7 EStR), was durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden sollte.

Wenn anlässlich des Kaufs eines neuen Pkw ein Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben wird, ist es vorteilhaft, den Gebrauchtwagen erst im Jahr 2001 an den Händler auszuliefern. Dadurch kann einerseits vermieden werden, dass die 20%ige Sonderabschreibung für den neuen Pkw aufgrund der Privatnutzung gefährdet wird, und andererseits entsteht dann der Buchgewinn aus der Veräußerung des Gebrauchtwagens erst im Jahr 2001.

Bei Betrieben, die den Gewinn aufgrund einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, bestehen weitere Gestaltungsmöglichkeiten. In diesem Fall ist es am vorteilhaftesten, wenn der Gebrauchtwagen an den Kfz-Händler kurz vor dem Jahresende übergeben wird, und wenn der Kfz-Händler den Gebrauchtwagen erst Anfang Januar 2001 bezahlt. Dann kann der Restbuchwert im Jahr 2000 abgeschrieben werden, und der Verkaufserlös wird als Einnahme erst im Jahr 2001 erfasst (BStBl 95 II,635). Die steuerlichen Auswirkungen einer solchen Gestaltungsmaßnahme sind enorm, wie folgendes Beispiel zeigt:

Ein Freiberufler verkauft Ende Dezember 2000 seinen Alt-Pkw für 40.000 DM an einen Kfz-Händler. Der Restbuchwert beträgt 30.000 DM. Es wird vereinbart, dass der Kfz-Händler den Pkw erst Anfang 2001 bezahlen muss. In diesem Fall sinkt der Gewinn des Freiberuflers im Jahr 2000 um 30.000 DM, weil der Restbuchwert bereits bei Übergabe des Pkw als Betriebsausgabe abgezogen werden kann und um 28.000 DM aufgrund der Abschreibung des neuen Pkw; das ergibt eine Gewinnminderung von insgesamt 58.000 DM im Jahr 2000. Der Veräußerungserlös in Höhe von 40.000 DM muss erst im Jahr 2001 als Betriebseinnahme erfasst werden.